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# Auch wenn der Betroffene noch auf körperliche Zuwendung reagiert und sein Zustand stabil ist, ist entsprechend dem in einer [[Patientenverfügung]] niedergelegten Willen des Betroffenen die zur Lebensverlängerung erforderliche künstliche Ernährung einzustellen.
 
# Auch wenn der Betroffene noch auf körperliche Zuwendung reagiert und sein Zustand stabil ist, ist entsprechend dem in einer [[Patientenverfügung]] niedergelegten Willen des Betroffenen die zur Lebensverlängerung erforderliche künstliche Ernährung einzustellen.
 
* [http://psychiatrie.de/data/pdf/98/08/00/RSP_LG_Kleve_4_T_6709.pdf LG Kleve, Beschluss vom 31.03.2009], 4 T 319/07:  Kommt es für die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte künstliche Ernährung auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an, ob dieser trotz eingetretenen irreversiblen tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung noch lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen will, so muss die Entscheidung im Zweifel "für das weitere Leben" lauten. Denn im umgekehrten Fall bestünde das Risiko, dass der Betroffene durch ihm aufgezwungene Umstände zu einem Zeitpunkt aus dem Leben scheiden muss, zu dem er dies noch nicht will.
 
* [http://psychiatrie.de/data/pdf/98/08/00/RSP_LG_Kleve_4_T_6709.pdf LG Kleve, Beschluss vom 31.03.2009], 4 T 319/07:  Kommt es für die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte künstliche Ernährung auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an, ob dieser trotz eingetretenen irreversiblen tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung noch lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen will, so muss die Entscheidung im Zweifel "für das weitere Leben" lauten. Denn im umgekehrten Fall bestünde das Risiko, dass der Betroffene durch ihm aufgezwungene Umstände zu einem Zeitpunkt aus dem Leben scheiden muss, zu dem er dies noch nicht will.
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'Landgericht München: Behandlungen medizinisch nicht indiziert. Das LG München I stellte mit Urteil vom 18.01.2017 (Az. 9 O 5246/14) fest, dass für lebens- und
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leidensverlängernde Maßnahmen wie künstliche Ernährung vor dem Tode objektiv keine medizinische Indikation mangels erkennbarem Therapieziel mehr gegeben ist. Die Lebensverlängerung alleine kann kein medizinisches Therapieziel sein. Behandlungen sind dann aber medizinisch nicht notwendig. Es handelt sich in keiner Weise mehr um medizinische Heilbehandlung. Nicht mal darum, bei unheilbarer Krankheit Leiden zu vermindern, wenn diese vielmehr nur gesteigert und verlängert werden.
    
====Amtsgerichte (Betreuungsgerichte)====
 
====Amtsgerichte (Betreuungsgerichte)====

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