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#Die Streitfrage, ob eine durch die Betreuungsbehörde im Sinne von § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigte Unterschrift auf Vorsorgevollmachten den Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO genügt, hat sich durch die Änderung der Vorschrift durch Art. 11 des Gesetzes vom 06.7.2009 (BGBl. I, 1696) erledigt. Entspricht der Beglaubigungsvermerk § 40 BeurkG und handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht, ist die Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörde gewahrt.
 
#Die Streitfrage, ob eine durch die Betreuungsbehörde im Sinne von § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigte Unterschrift auf Vorsorgevollmachten den Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO genügt, hat sich durch die Änderung der Vorschrift durch Art. 11 des Gesetzes vom 06.7.2009 (BGBl. I, 1696) erledigt. Entspricht der Beglaubigungsvermerk § 40 BeurkG und handelt es sich um eine Vorsorgevollmacht, ist die Beglaubigungszuständigkeit der Betreuungsbehörde gewahrt.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2015, 11 Wx 71/15''':
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2015, 11 Wx 71/15''', BtPrax 2015, 245 = FamRZ 2016, 577 = FGPrax 2016, 10
    
Eine im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.
 
Eine im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt den Anforderungen des § 29 GBO. Dabei umfasst die Befugnis der Betreuungsbehörde nach § 6 Absatz 2 Satz 1 BtBG, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen öffentlich zu beglaubigen, auch transmortale Vorsorgevollmachten.

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