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Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.
 
Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.
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'''OLG Saarbrücken Beschl. v. 17.02.2011, 5 W 245/10-91, Rpfleger 2011, 607 = ZErb 2011, 246''':
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Die Ausschlagungsfrist ist infolge höherer Gewalt gehemmt, wenn eine rechtzeitig beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt wird.. Bedenken dahin, dass die Ausschlagung der Erbschaft vom den Eltern der Betreuten übertragenen Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht erfasst sein könnte, hat der Senat nicht.
    
'''OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.4.2014, 3 W 13/14''', FamRZ 2015, 696 = ZEV 2014, 540:
 
'''OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.4.2014, 3 W 13/14''', FamRZ 2015, 696 = ZEV 2014, 540: