Gem. § 112 SGB V sollen die Krankenkassen und die Krankenhausträger zweiseitige Verträge abschließen, welche auch die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus beinhaltet. Bezüglich der Sozialdienste sind darin im Besonderen zu regeln: | Gem. § 112 SGB V sollen die Krankenkassen und die Krankenhausträger zweiseitige Verträge abschließen, welche auch die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus beinhaltet. Bezüglich der Sozialdienste sind darin im Besonderen zu regeln: |