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In den meisten Bundesländern sind die Einrichtung und die Aufgaben des '''Sozialdienstes im Krankenhaus''' in den (Landes-)Krankenhausgesetzen festgeschrieben.
 
In den meisten Bundesländern sind die Einrichtung und die Aufgaben des '''Sozialdienstes im Krankenhaus''' in den (Landes-)Krankenhausgesetzen festgeschrieben.
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In Bayern, Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein fehlen solche gesetzliche Regelungen zwar, die Beratung und Begleitung der Patientinnen und Patienten durch den Sozialdienst gehört dort aber auch zum Standard-Service der Krankenhäuser und ist, wie in allen Bundesländern, vertraglich gem. SGB V zwischen den Krankenkassen und Krankenhausträgern zu regeln.
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In Bayern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein fehlen solche gesetzliche Regelungen zwar, die Beratung und Begleitung der Patientinnen und Patienten durch den Sozialdienst gehört dort aber auch zum Standard-Service der Krankenhäuser und ist, wie in allen Bundesländern, vertraglich gem. SGB V zwischen den Krankenkassen und Krankenhausträgern zu regeln.
    
Gem. § 112 SGB V sollen die Krankenkassen und die Krankenhausträger zweiseitige Verträge abschließen, welche auch die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus  beinhaltet. Bezüglich der Sozialdienste sind darin im Besonderen zu regeln:  
 
Gem. § 112 SGB V sollen die Krankenkassen und die Krankenhausträger zweiseitige Verträge abschließen, welche auch die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus  beinhaltet. Bezüglich der Sozialdienste sind darin im Besonderen zu regeln:  

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