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Es ist sogar möglich, dass die Betreuerbestellung bereits wirksam ist, obwohl der Betreuer noch nichts davon weiß; nämlich in den Fällen, in denen das [[Betreuungsgericht|Gericht]] die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat; in solchen Fällen wird auch mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuten, den [[Verfahrenspfleger]] (soweit bestellt) oder die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes wirksam.
 
Es ist sogar möglich, dass die Betreuerbestellung bereits wirksam ist, obwohl der Betreuer noch nichts davon weiß; nämlich in den Fällen, in denen das [[Betreuungsgericht|Gericht]] die sofortige Wirksamkeit angeordnet hat; in solchen Fällen wird auch mit Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuten, den [[Verfahrenspfleger]] (soweit bestellt) oder die Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle des Betreuungsgerichtes wirksam.
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'''BGH, Beschluss vom 30.03.2010, XI ZR 184/09'''
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==Rechtsprechung==
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In dem Verfahren ging es um die Frage, ob die beklagte Bank, bei der der Kläger ein Girokonto unterhält, von dessen Betreuer bei jedem Rechtsgeschäft, das dieses Konto betrifft, die Vorlage des Betreuerausweises verlangen darf.
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'''OLG Frankfurt/Main Beschl v. 19.8.2004, 20 W 315/04''', JurionRS 2004, 49525
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Das Berufungsgericht (LG Oldenburg) hatte festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Entgegennahme und vertragsgerechte Umsetzung rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Betreuers von der Vorlage eines Betreuerausweises abhängig zu machen, wenn der Beklagten dieser Ausweis einmal vorgelegt worden sei. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Bank gegen des Urteil des OLG Oldenburg als unzulässig verworden.
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Bestellt das nach § 65 V FGG (jetzt § 272 I Nr. 3 FamFG) zuständige Gericht einen vorläufigen Betreuer, so hat es vor Übersendung des Vorgangs an das nach § 65 Abs. 1 FGG (jetzt § 272 I Nr. 1 FamFG) zuständige Gericht in der Regel den vorläufigen Betreuer mündlich zu verpflichten und ihm den Betreuerausweis auszuhändigen.
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'''LG Oldenburg Urt v 15.5.2009, 13 S 62/09'''
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Es wird festgestellt, dass die Bank nicht berechtigt ist, die Entgegennahme und vertragsgerechte Umsetzung rechtsgeschäftlicher Erklärungen, die der jeweilige Betreuer des Klägers im Rahmen seines Aufgabenkreise betreffend das von der Beklagten für den Kläger geführte Girokonto in Vertretung des Klägers ihr gegenüber abgibt, von der Vorlage eines Betreuerausweises abhängig zu machen, wenn der Beklagten gegenüber eine Vorlage des Betreuerausweis berets einmalig erfolgt ist.
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'''BGH Beschl v 30.3.2010, XI ZR 184/09''', BtPrax 2010, 125 = FamRZ 2010, 968 = JurionRS 2010, 13948 = RVG prof 2010, 199
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Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern - wie bei der Betreuung - auf gesetzlicher Grundlage, so scheidet eine Zurückweisung der Vollmacht nach § 174 BGB aus; die mit der Inanspruchnahme gesetzlicher Vertretung verbundene Unsicherheit, ob die Vertretungsmacht wirksam besteht, wird dem Empfänger der Erklärung zugemutet.
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'''KG Beschl v. 13.3.2012, 1 W 542/11;''' BtPrax 2012, 123 = FamRZ 2012, 1165 = FGPrax 2012, 145 = JurionRS 2012, 12229 = MDR 2012, 654 = NotBZ 2012, 219 = ZEV 2013, 95
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Handelt für einen an einer Auflassung Beteiligten ein Betreuer, so weist dieser seine Vertretungsmacht durch Vorlage seiner einen einschlägigen Aufgabenkreis umfassenden Bestellungsurkunde nach § 290 FamFG nach. Ferner bedarf es der Vorlage des Beschlusses des Betreuungsgerichts über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts nach §§ 19081, 1821 BGB und dem Wirksamkeit des Genehmigungsbeschlusses gemäß §§ 1908i, 1828, 1829 BGB.
    
'''VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2015 – VfGBbg 37/14''':
 
'''VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2015 – VfGBbg 37/14''':
    
Die Vertretungsmacht des Verfahrensbevollmächtigten beruhte nicht auf einer diesem rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht, sondern auf dem Gesetz. Bei der Bestellungsurkunde des Betreuers nach § 290 FamFG handelt es sich gerade nicht um eine Vollmacht (BGH FamRZ 2010, 968). Der Verfahrensbevollmächtigte ist als Betreuer gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin (§ 1896 Abs. 2 Satz 2, § 1902 BGB). Als solcher war (und ist) er befugt, im Rahmen seines Aufgabenkreises gegenüber dem Gericht Erklärungen für die Beschwerdeführerin abzugeben (§ 51 Abs. 1, § 53 ZPO).
 
Die Vertretungsmacht des Verfahrensbevollmächtigten beruhte nicht auf einer diesem rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht, sondern auf dem Gesetz. Bei der Bestellungsurkunde des Betreuers nach § 290 FamFG handelt es sich gerade nicht um eine Vollmacht (BGH FamRZ 2010, 968). Der Verfahrensbevollmächtigte ist als Betreuer gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin (§ 1896 Abs. 2 Satz 2, § 1902 BGB). Als solcher war (und ist) er befugt, im Rahmen seines Aufgabenkreises gegenüber dem Gericht Erklärungen für die Beschwerdeführerin abzugeben (§ 51 Abs. 1, § 53 ZPO).
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'''OLG Hamm Beschl v 31.8.2016 - 15 W 308/16, JurionRS 2016, 29529'''
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Der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht des Betreuers zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung kann auch durch den Beschluss des Betreuungsgerichts geführt werden, durch den dem Betreuer unter Angabe des Aufgabenkreises die Genehmigung zu der rechtsgeschäftlichen Erklärung erteilt worden ist.
    
==Literatur==
 
==Literatur==