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Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments stellt eine letztwillige Verfügung dar. Sie setzt daher Testierfähigkeit voraus. Ist diese nicht vorhanden, so kann keine Rückgabe erfolgen.
 
Die Rückgabe eines in amtlicher Verwahrung genommenen Testaments stellt eine letztwillige Verfügung dar. Sie setzt daher Testierfähigkeit voraus. Ist diese nicht vorhanden, so kann keine Rückgabe erfolgen.
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2013 - 3 Wx 98/13''', FGPrax 2014, 70:
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Wenn keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit vorliegen, muss das Gericht kein Sachverständigengutachten einholen.
    
'''OLG München, Beschl. v. 31.10.2014, 34 Wx 293/14''', NJW-RR 2015, 138:
 
'''OLG München, Beschl. v. 31.10.2014, 34 Wx 293/14''', NJW-RR 2015, 138:

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