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Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Betreuungsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.
 
Ein [[Einwilligungsvorbehalt]] ist nicht ertforderlich, um die Meldepflicht innezuhaben. Allerdings meldet das [[Betreuungsgericht]] den Meldebehörden die [[Betreuerbestellung]] nur, wenn der Aufgebankreis Aufenthaltsbestimmung mit einem Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde (§ 309 FamFG). Daher ist vielen Einwohnermeldebehörden nicht bekannt, dass eine Person einen Betreuer hat, der meldepflichtig ist. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine mit Bußgeld bedrohte Ordnungswidrigkeit.
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==Bundesmeldegesetz ab 1.11.2015==
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Bevollmächtigte werden im Bundesmeldegesetz nicht erwähnt (anders als zuvor in einigen Landesmeldegesetzen). Das bedeutet, dass ein Bevollmächtigter nicht meldepflichtig ist, also auch bei Unterlassen einer Anmeldung nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann. Allerdings ist ein Bevollmächtigter BERECHTIGT, eine Anmeldung vorzunehmen, wenn die Vorsorgevollmacht behördliche Angelegenheiten umfasst. Die Vertretungsberechtigung ergibt sich dann aus dem entsprechenden Paragraphen des für die Meldebehörde zuständigen Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes (z.B. § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg oder NRW, Art. 14 VwVfG Bayern).
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==Meldepflicht des Betreuers im Bundesmeldegesetz ab 1.11.2015==
    
Die Passage in § 17 BMG lautet:  
 
Die Passage in § 17 BMG lautet:  
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(3)  Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die
 
(3)  Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die
 
Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. ... Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
 
Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. ... Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
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==Beispiel für Landesrecht==
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'''Auszug aus dem Meldegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen:'''
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§ 13 Allgemeine Meldepflichten
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(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der
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Meldebehörde anzumelden.
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(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland
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bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.
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(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine
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Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum
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vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen
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Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für
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Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen
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Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfaßt, obliegt die
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Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
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'''Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Meldegesetzes NRW (VV MG NW) - RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Justiz v. 2.10.1998 - I A 6/41.12 -'''
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5.5
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Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 obliegt die Meldepflicht im Falle der Bestellung eines Pflegers ohne Einschränkung allein diesem. Ist ein Betreuer bestellt, obliegt die Meldepflicht diesem, wenn bezüglich der Aufenthaltsbestimmung ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist. Meldungen von Personen, für die ein Pfleger oder meldepflichtiger Betreuer bestellt ist, sollen entgegengenommen werden; die Meldung ist jedoch erst abgeschlossen, nachdem und soweit der Pfleger oder Betreuer (bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts) zugestimmt und damit die Verantwortung für die Meldung übernommen hat.
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'''Parallelbestimmungen anderer Bundesländer:'''
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*[http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/4dl/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-MeldeGBWV3P15#focuspoint Baden-Württemberg: § 15 Abs. 3 Meldegesetz B.-W.]
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*[http://by.juris.de/by/MeldeG_BY_2006_Art13.htm Bayern: § 13 Abs. 3 Bayr. Meldegesetz]
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*Berlin: § 11 Abs. 3 Meldegesetz Berlin
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*Brandenburg: § 12 Abs. 3 Brand. Meldegesetz
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*Bremen: § 13 Abs. 3 Bremer Meldegesetz
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*Hamburg: § 12 Abs. 3 Hamburger Meldegesetz
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*Hessen: § 13 Abs. 3 Hess. Meldegesetz
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*Mecklenburg-Vorpommern: § 13 Abs. 3 Meldegesetz M.V.
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*Niedersachsen: § 9 Abs. 3 NMG
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*Rheinland-Pfalz: § 13 Abs. 3 Meldegesetz RLP
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*Saarland: § 13 Abs. 3 Saarl. Meldegesetz
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*Sachsen: § 10 Abs. 3 Sächs. Meldegesetz
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*Sachsen-Anhalt: § 9 Abs. 3 Meldegesetz LSA
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*Schl.-Holstein: § 11 Abs. 3 Meldegesetz S.H.
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*Thüringen: § 13 Abs. 3 Thür. Meldegesetz
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*außerdem ist eine Parallelbestimmung in § 16 Abs. 3 des künftigen Bundesmeldegesetzes (lt. Referentenentwurf) vorgesehen.
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'''In Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Thüringen kann auch ein Bevollmächtigter eine Meldung vornehmen, der eine öffentlich (bzw. von der Betreuungsbehörde) beglaubigte Vollmacht hat:'''
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Beispiel: Sächsisches Meldegesetz:
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§ 10 An- und Abmeldung
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(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der
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zuständigen Meldebehörde anzumelden.
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(2) Wer aus einer Wohnung auszieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen
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bei der zuständigen Meldebehörde abzumelden, wenn er
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1. seinen Aufenthalt im Ausland nimmt,
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2. lediglich eine von mehreren Wohnungen, für die er im Inland gemeldet
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ist, aufgibt, ohne
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eine neue Wohnung zu beziehen, oder
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3. nicht innerhalb einer Frist von einem Monat eine neue Wohnung im
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Inland bezieht.
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(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine
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Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16.
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Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen
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Wohnung sie ausziehen. Ist für eine Person ein Pfleger oder Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt diesem die Meldepflicht.
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(4) Meldepflichtige Personen, für die eine Vorsorgevollmacht im Sinne
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des § 1896 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.
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Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1
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des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2012) geändert worden ist, in der jeweils
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geltenden Fassung, besteht, können sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen;
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hierbei muss die Bevollmächtigung durch Vorlage einer öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des
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Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger
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([[Betreuungsbehördengesetz]] – BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl. I S.
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2002, 2025), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S.
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1073, 1079) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Urkundsperson
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bei der [[Betreuungsbehörde]] beglaubigten Vollmacht nachgewiesen werden.
      
==Freiheitsentziehungen und Heime==
 
==Freiheitsentziehungen und Heime==

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