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Wenn für die [[Vermögenssorge]] des Schuldners ein [[gesetzlicher Vertreter]] bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.
 
Wenn für die [[Vermögenssorge]] des Schuldners ein [[gesetzlicher Vertreter]] bestellt, nicht aber ein [[Einwilligungsvorbehalt]] gemäß § 1903 BGB angeordnet ist, hat das Vollstreckungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen, ob der Vertreter oder der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abzugeben hat. Im vorliegenden Fall wurde die Betreuerin verpflichtet, die eV. abzugeben.
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'''OLG Karlsruhe Beschl v 28.10.2016, 20 UF 81/15''':
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Ein Beteiligter, der im Gerichtsverfahren durch einen vom Betreuungsgericht wirksam bestellten Betreuer vertreten wird, ist "nach Vorschrift der Gesetze" vertreten. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet wurde und die Betreuungsanordnung im betreuungsgerichtlichen Rechtsmittelverfahren später aufgehoben oder ihre Rechtswidrigkeit festgestellt wird (§ 62 FamFG). Eine Wiederaufnahme in Form der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 I Nr. 4 ZPO kann hierauf nicht gestützt werden.
    
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