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Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).
 
Die Anlage von Geldern eines Betreuten auf einem Treuhandkonto, dessen Inhaber der Betreuer ist, stellt eine Pflichtwidrigkeit in diesem Sinne dar, weil sie gegen das sich aus § 1805 BGB ergebende Gebot der getrennten Vermögensverwaltung verstößt. Dieses Trennungsgebot verbietet jede Vermischung oder Vermengung von Vermögenswerten verschiedener Rechtsträger und verlangt, dass das Vermögen des Betreuten so transparent vom Vermögen des Betreuers getrennt gehalten wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, ob ein Vermögensgegenstand zum Vermögen des Betreuten oder des Betreuers gehört (Lafontaine, JurisPK BGB, 5. Aufl. 2010, § 1805 Rn 6).
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 5.5.2015 7 T 157/15, NJW-RR 2015,1485''':
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'''LG Lübeck, Beschluss vom 5.5.2015, 7 T 157/15, NJW-RR 2015,1485''':
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Bei größeren Vermögen kann eine nicht mündelsichere Anlage genehmigungsfähig sein, wenn die neue Anlageform nur ein geringes Risiko aufweist und der Bedarf des Betroffenen aus laufenden Einnahmen gesichert ist.
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Bei größeren Vermögen kann eine nicht mündelsichere Anlage genehmigungsfähig sein, wenn die neue Anlageform nur ein geringes Risiko aufweist und der Bedarf des Betroffenen aus laufenden Einnahmen gesichert ist. Anlagen in Aktien oder Rentenfonds oder einem Offenen Immobilienfonds sind nicht grundsätzlich als Anlageform des Vermögens eines Betreuten ausgeschlossen; es bedarf einer umfassenden Prüfung der Vor- und Nachteile nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Kriterien sind neben den aktuellen Wünschen des Betroffenen u.a. Art und Umfang des Vermögens sowie – bei größeren Vermögen – eine sinnvolle Streuung des Vermögens durch verschiedene Anlageformen nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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