Für die Erweiterung der Betreuung eines unter einer chronischen rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen um den [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nicht ausreichend, wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um eine vorläufige Maßnahme im Wege der [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei der [[Anhörung]] zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die Aufgabenkreiserweiterung erforderliche [[Sachverständigengutachten]] auch nicht von Amts wegen einzuholen. | Für die Erweiterung der Betreuung eines unter einer chronischen rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen um den [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nicht ausreichend, wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um eine vorläufige Maßnahme im Wege der [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei der [[Anhörung]] zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die Aufgabenkreiserweiterung erforderliche [[Sachverständigengutachten]] auch nicht von Amts wegen einzuholen. |