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# Das Gutachten muß hinreichend nachvollziehbare Aussagen zu allen in Betracht kommenden Aufgabenkreisen des Betreuers und zur voraussichtlichen Dauer der Betreuungsbedürftigkeit enthalten, § 68b Abs. 1 Satz 5 FGG; eine Behandlungsbedürftigkeit und ein möglicher Behandlungserfolg sind regelmäßig zu erläutern.
 
# Das Gutachten muß hinreichend nachvollziehbare Aussagen zu allen in Betracht kommenden Aufgabenkreisen des Betreuers und zur voraussichtlichen Dauer der Betreuungsbedürftigkeit enthalten, § 68b Abs. 1 Satz 5 FGG; eine Behandlungsbedürftigkeit und ein möglicher Behandlungserfolg sind regelmäßig zu erläutern.
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'''LG Aachen, Beschluss vom 11.12.2009, 3 T 400/09'''
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'''LG Aachen, Beschluss vom 11.12.2009, 3 T 400/09''', FamRZ 2010, 836:
    
Für die Erweiterung der Betreuung eines unter einer chronischen rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen um den [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nicht ausreichend, wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um eine vorläufige Maßnahme im Wege der [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei der [[Anhörung]] zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die Aufgabenkreiserweiterung erforderliche [[Sachverständigengutachten]] auch nicht von Amts wegen einzuholen.
 
Für die Erweiterung der Betreuung eines unter einer chronischen rezidivierenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidenden Betroffenen um den [[Aufgabenkreis]] der [[Aufenthaltsbestimmung]] ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis nicht ausreichend, wenn es sich bei der beschlossenen Aufgabenkreiserweiterung nicht nur um eine vorläufige Maßnahme im Wege der [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] handelt. Hat sich der vollständig orientierte Betroffene bei der [[Anhörung]] zudem klar und deutlich gegen die Aufgabenkreiserweiterung ausgesprochen und hierzu eine differenzierte Meinung vertreten, ist das für die Aufgabenkreiserweiterung erforderliche [[Sachverständigengutachten]] auch nicht von Amts wegen einzuholen.

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