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Wichtig: die vorläufige Betreuung endet (anders als die endgültige [[Betreuerbestellung]]) mit Zeitablauf. Wird vor dem Terminsablauf keine Verlängerung ausgesprochen oder die endgültige Betreuerbestellung vorgenommen, endet die Betreuertätigkeit und der Betroffene ist ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]]. Der bisherige Betreuer ist dann weder berechtigt, weiterhin tätig zu werden, noch hat er für die Zeit nach dem Terminsablauf einen Vergütungsanspruch (siehe unten). Besteht weiterhin ein Betreuungsbedarf, sollte der vorläufige Betreuer das Gericht auf jeden Fall rechtzeitig vor der Beendigung der einstweiligen Anordnung auf die Notwendigkeit der Verlängerung bzw. entgültigen Bestellung aufmerksam machen. Rechtshandlungen, die der bisherige Betreuer in einer solchen "betreuerlosen" Zeit tätigt, sind schwebend unwirksam ({{Zitat de §|179|bgb}} BGB).
 
Wichtig: die vorläufige Betreuung endet (anders als die endgültige [[Betreuerbestellung]]) mit Zeitablauf. Wird vor dem Terminsablauf keine Verlängerung ausgesprochen oder die endgültige Betreuerbestellung vorgenommen, endet die Betreuertätigkeit und der Betroffene ist ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]]. Der bisherige Betreuer ist dann weder berechtigt, weiterhin tätig zu werden, noch hat er für die Zeit nach dem Terminsablauf einen Vergütungsanspruch (siehe unten). Besteht weiterhin ein Betreuungsbedarf, sollte der vorläufige Betreuer das Gericht auf jeden Fall rechtzeitig vor der Beendigung der einstweiligen Anordnung auf die Notwendigkeit der Verlängerung bzw. entgültigen Bestellung aufmerksam machen. Rechtshandlungen, die der bisherige Betreuer in einer solchen "betreuerlosen" Zeit tätigt, sind schwebend unwirksam ({{Zitat de §|179|bgb}} BGB).
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Die einstweilige Anordnung endet auch vor Ablauf der o.g. Frist, wenn durch endgültige Gerichtsentscheidung ein Betreuer bestellt oder eine Betreuerbestellung durch Endentscheidung abgelehnt wird (§ 56 Abs. 1 FamFG).
    
'''Rechtsprechung:'''
 
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