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Nach Auffassung des BGH rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 FamFG, weil dem Betroffenen das [[Sachverständigengutachten]] erst in der [[Anhörung]] überlassen worden ist.
 
Nach Auffassung des BGH rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 FamFG, weil dem Betroffenen das [[Sachverständigengutachten]] erst in der [[Anhörung]] überlassen worden ist.
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'''LG Mainz, Beschluss vom 10.05.2016, 8 T 43/16''':
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Gemäß § 34 Abs. 3 FamFG kann über die Beschwerde des Betroffenen ohne dessen persönliche Anhörung entschieden werden, wenn dieser ordnungsgemäß sowie unter Hinweis auf die Folgen seines Ausbleibens geladen wurde und dennoch nicht erschienen ist, wenn das Gericht darüber hinaus vergeblich einen Versuch der Anhörung des Betroffenen ohne Zwang in dessen persönlicher Umgebung unternommen hat, und wenn eine Vorführung des Betroffenen nach § 278 Abs. 5 FamFG unverhältnismäßig ist.
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
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[[Kategorie:Unterbringung]]
 
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[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
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