Nach Auffassung des BGH rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 FamFG, weil dem Betroffenen das [[Sachverständigengutachten]] erst in der [[Anhörung]] überlassen worden ist. | Nach Auffassung des BGH rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 FamFG, weil dem Betroffenen das [[Sachverständigengutachten]] erst in der [[Anhörung]] überlassen worden ist. |