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# Das Vormundschaftsgericht darf die dem Vormund bzw. Pfleger nach § 1840 Abs. 2 BGB obliegende Rechnungslegung weder selbst berichtigen oder ergänzen noch - mit Hilfe eines Sachverständigen - in einer Art Ersatzvornahme erstellen bzw. erstellen lassen. Ihm obliegt allein die Kontrolle der durch den Vormund bzw. Pfleger gelegten Rechnung.
 
# Das Vormundschaftsgericht darf die dem Vormund bzw. Pfleger nach § 1840 Abs. 2 BGB obliegende Rechnungslegung weder selbst berichtigen oder ergänzen noch - mit Hilfe eines Sachverständigen - in einer Art Ersatzvornahme erstellen bzw. erstellen lassen. Ihm obliegt allein die Kontrolle der durch den Vormund bzw. Pfleger gelegten Rechnung.
 
# Für die Überprüfung der Rechnungslegung eines Vormunds/Pflegers nach § 1843 Abs. 1 BGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur im Ausnahmefall erforderlich.
 
# Für die Überprüfung der Rechnungslegung eines Vormunds/Pflegers nach § 1843 Abs. 1 BGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur im Ausnahmefall erforderlich.
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'''LG Berlin, Beschluss 87 T 3/13: '''
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Im Rahmen des Aufgabenkreises "Vermögenssorge" hat der Betreuer nur über seine Vermögensverwaltung Rechnung zu legen. Über das von dem Betroffenen selbst verwaltete Vermögen und über die von ihm persönlich geführten Konten und die hierauf entfallenden Geldbewegungen hat der Betreuer nicht abzurechnen. Solange keine Zweifel bestehen, dass die Betreute über ihr Girokonto eigenständig verfügt, entfällt jede Rechnungslegungspflicht des Betreuers. Im übrigen wäre auch dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Überprüfung nahe legen, der Betreuer nicht zur Einholung von Erklärungen der Betroffenen verpflichtet. Vielmehr wären die entsprechenden Ermittlungen von Amts wegen durch das Gericht durchzuführen.
    
==Literatur==
 
==Literatur==