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Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll.
 
Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll.
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'''BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 236/15''':
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# Ohne eine Krankheitseinsicht des Betroffenen ist eine freie Willensbestimmung mit Blick auf die Unterbringung nicht möglich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 317/15 juris).
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# Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung.
    
Siehe für weitere Rechtsprechung unter: [[Rechtsprechung zur Unterbringung]].
 
Siehe für weitere Rechtsprechung unter: [[Rechtsprechung zur Unterbringung]].

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