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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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==Neue Rechtsprechung des BAG==
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BAG: Eingruppierung - Arbeitsvorgang - Entgeltgruppe S 14 Anhang zu Anl. C TVöD
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Das BAG hat mit Urteil vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12 – wie folgt entschieden:
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# Die Tätigkeit von Sozialarbeitern dient regelmäßig einem einheitlichen Arbeitsergebnis und bildet dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
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# Hat ein Sozialarbeiter jedoch verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, deren Status und Hilfsansprüche rechtlich unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht.
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Die Eingruppierung in S 14 wurde abgelehnt.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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