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| | [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtliche Betreuer]] sind hiernach alle (natürlichen) Personen, die keinen Anspruch auf Vergütung haben und die nicht bei einem [[Betreuungsverein]] oder der [[Betreuungsbehörde]] hauptamtlich beschäftigt sind. Mit Bestellung zum Betreuer werden die entsprechenden Personen in den Versicherungsschutz der Sammelversicherung einbezogen, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf. | | [[Betreuer (Ehrenamt)|Ehrenamtliche Betreuer]] sind hiernach alle (natürlichen) Personen, die keinen Anspruch auf Vergütung haben und die nicht bei einem [[Betreuungsverein]] oder der [[Betreuungsbehörde]] hauptamtlich beschäftigt sind. Mit Bestellung zum Betreuer werden die entsprechenden Personen in den Versicherungsschutz der Sammelversicherung einbezogen, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf. |
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| − | Im Rahmen dieser Sammelversicherung sind (unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern) Vermögensschäden bis 25.000 - 100.000 Euro sowie in allen Ländern Personen- und Sachschäden bis 1 Mio. Euro (z.T. auch 2 Mio. Euro) versichert. Der Beitrag wird zur Zeit nicht einzeln abgerechnet, sondern pauschal aus den jeweiligen Justizhaushalten getragen. Diese pauschale Abrechnungsweise vermeidet einen gegenüber der Einzelabrechnung unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand sowohl bei Betreuern als auch Justizministerien und Versicherungsträgern. | + | Im Rahmen dieser Sammelversicherung sind (unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern) Vermögensschäden bis 50.000 - 250.000 Euro sowie in allen Ländern Personen- und Sachschäden von 2 Mio. Euro (z.T. auch bis 7,5 Mio. Euro) versichert. Der Beitrag wird zur Zeit nicht einzeln abgerechnet, sondern pauschal aus den jeweiligen Justizhaushalten getragen. Diese pauschale Abrechnungsweise vermeidet einen gegenüber der Einzelabrechnung unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand sowohl bei Betreuern als auch Justizministerien und Versicherungsträgern. |
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| | Die Höchstleistung der Versicherung beträgt je betreuter Person jährlich das 2fache der o.g. Versicherungssumme. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus kaufmännischer Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit sowie Schäden aufgrund nicht eingehaltener Versicherungsverträge. | | Die Höchstleistung der Versicherung beträgt je betreuter Person jährlich das 2fache der o.g. Versicherungssumme. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus kaufmännischer Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit sowie Schäden aufgrund nicht eingehaltener Versicherungsverträge. |
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| − | Schadensfälle sind je nach Bundesland zum Teil direkt über das jeweilige Versicherungsunternehmen, z.T. über das Vormundschaftsgericht abzurechnen, aber auch im ersten Fall sollte das zuständige Vormundschaftsgericht informiert werden. Zuständiges Versicherungsunternehmen für die Sammelversicherung ist in den meisten Ländern entsprechend einer überregionalen Absprache derzeit die Bayerische Versicherungskammer. Genaue Infos gibt es bei den einzelnen Vormundschaftsgerichten. | + | Schadensfälle sind je nach Bundesland zum Teil direkt über das jeweilige Versicherungsunternehmen, z.T. über das Betreuungsgericht abzurechnen, aber auch im ersten Fall sollte das zuständige Betreuungsgericht informiert werden. Zuständiges Versicherungsunternehmen für die Sammelversicherung ist in den meisten Ländern entsprechend einer überregionalen Absprache derzeit der Ecclesia-Versicherungsdienst Detmold. Genaue Infos gibt es bei den einzelnen Betreuungsgerichten. |
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| | Eine individuelle Höherversicherung ist über den jeweiligen Versicherungsträger möglich. Ist der Betreuer Mitglied eines Betreuungsvereines, ist er im oft auch über die Haftpflichtversicherung des Vereines gesichert. Anderenfalls sollte er eine individuelle Haftpflichtversicherung abschließen, deren Kosten er gemäß § 1835 Abs. 2 BGB als Aufwendungsersatz abrechnen kann. | | Eine individuelle Höherversicherung ist über den jeweiligen Versicherungsträger möglich. Ist der Betreuer Mitglied eines Betreuungsvereines, ist er im oft auch über die Haftpflichtversicherung des Vereines gesichert. Anderenfalls sollte er eine individuelle Haftpflichtversicherung abschließen, deren Kosten er gemäß § 1835 Abs. 2 BGB als Aufwendungsersatz abrechnen kann. |