Änderungen

Zeile 173: Zeile 173:  
Einer erneuten [[Anhörung]] des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. Kontrollbetreuung angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.
 
Einer erneuten [[Anhörung]] des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. Kontrollbetreuung angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.
   −
'''BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14''':
+
'''BGH, Beschluss vom 5.11.2014 - XII ZB 117/14''':
    
Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.
 
Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.
   −
***BGH, Beschluss vom 9. September 2015 - XII ZB 125/15'''
+
'''BGH, Beschluss vom 9.9.2015 - XII ZB 125/15'''
 
   
 
   
 
Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei einem vom Betroffenen geäußerten Verdacht der unberechtigten Entnahme eines Geldbetrags durch den Vorsorgebevollmächtigten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 XII ZB 142/14 FamRZ 2014, 1693).
 
Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei einem vom Betroffenen geäußerten Verdacht der unberechtigten Entnahme eines Geldbetrags durch den Vorsorgebevollmächtigten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 XII ZB 142/14 FamRZ 2014, 1693).
   −
'''BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 624/14''':
+
'''BGH, Beschluss vom 23.9.2015 - XII ZB 624/14''':
    
Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht.
 
Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht.