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Ist der Ehegatte infolge Demenz geschäfts- und testierunfähig, kann, wenn der andere Ehegatte, der zugleich Betreuer ist, das gemeinschaftliche Testament widerrufen will, für die Empfangnahme des Testamentswiderrufs Ergänzungsbetreuung angeordnet werden.
 
Ist der Ehegatte infolge Demenz geschäfts- und testierunfähig, kann, wenn der andere Ehegatte, der zugleich Betreuer ist, das gemeinschaftliche Testament widerrufen will, für die Empfangnahme des Testamentswiderrufs Ergänzungsbetreuung angeordnet werden.
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'''LG Traunstein, Urteil vom 20.3.2012, 6 O 2416/11''', BeckRS 2013, 02873 = ZEV 2013, 345:
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Keine Pflichtwidrigkeit der Betreuerin, die den zivilprozessualen Versuch gestartet hat, die Testierunfähigkeit des Betreuten zu dessen Lebzeiten feststellen zu lassen.
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'''OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2012 – I-3 Wx 273/11''',  MDR 2013, 101 = NJW-RR 2012, 1100:
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Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung können Anlass zur Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen nur dann geben, wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen (nicht: Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteilen für mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung an auffälliges symptomatisches Verhalten des Erblassers im zeitlichen Zusammenhang mit der Testamentserrichtung) herzuleiten sind.
    
'''OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2013, 1 Ws 54/13''', ZEV 2013, 344:
 
'''OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2013, 1 Ws 54/13''', ZEV 2013, 344:
 
   
 
   
 
Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein.
 
Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein.
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'''LG Traunstein, Urteil vom 20.3.2012, 6 O 2416/11''', BeckRS 2013, 02873 = ZEV 2013, 345:
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Keine Pflichtwidrigkeit der Betreuerin, die den zivilprozessualen Versuch gestartet hat, die Testierunfähigkeit des Betreuten zu dessen Lebzeiten feststellen zu lassen.
      
'''OLG Köln, Beschl. v 12.7.2013, 2 Wx 177/13''', FGPrax 2013, 216 = NJW-RR 2013, 1421 = Rpfleger 2014, 24:
 
'''OLG Köln, Beschl. v 12.7.2013, 2 Wx 177/13''', FGPrax 2013, 216 = NJW-RR 2013, 1421 = Rpfleger 2014, 24:
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Hat das Grundbuchamt Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit eines Erblassers im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung einer letztwilligen Verfügung, kann dennoch zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage der Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung genügen, wenn das Prozessgericht in einem zwischen den einzig in Betracht kommenden Erbprätendenten geführten Rechtsstreit rechtskräftig das Erbrecht desjenigen festgestellt hat, der in der letztwilligen Verfügung als Erbe bestimmt worden ist. Die Feststellungen können auch in einem Anerkenntnisurteil getroffen worden sein.
 
Hat das Grundbuchamt Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit eines Erblassers im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung einer letztwilligen Verfügung, kann dennoch zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage der Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung genügen, wenn das Prozessgericht in einem zwischen den einzig in Betracht kommenden Erbprätendenten geführten Rechtsstreit rechtskräftig das Erbrecht desjenigen festgestellt hat, der in der letztwilligen Verfügung als Erbe bestimmt worden ist. Die Feststellungen können auch in einem Anerkenntnisurteil getroffen worden sein.
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'''OLG Bamberg, Beschluss vom 22.05.2015 – 4 W 16/14''', FamRZ 2016, 83 = MDR 2015, 957 = ZErb 2015, 314 = RNotZ 2015, 655 = ZEV 2015, 548 = LSK 2015, 370409
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# Zur Annahme von Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz mittelschwerer Ausprägung in Verbindung mit markanten Orientierungsstörungen. (amtlicher Leitsatz)
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# Auch bei nachgewiesener Testierunfähigkeit hat der Erblasser kein eigenes Anfechtungsrecht entsprechend § 2282 II BGB hinsichtlich eigener nicht wechselbezüglicher Verfügungen.
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