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Selbst in einem solchen Fall hielt das BayObLG die Testierfähigkeit nicht für ausgeschlossen, weil die Erblasserin in einem lichten Intervall testierfähig gewesen sein könnte. Die Darlegungen des Gerichts können als grundlegend für viele spätere einschlägige Entscheidungen angesehen werden.
 
Selbst in einem solchen Fall hielt das BayObLG die Testierfähigkeit nicht für ausgeschlossen, weil die Erblasserin in einem lichten Intervall testierfähig gewesen sein könnte. Die Darlegungen des Gerichts können als grundlegend für viele spätere einschlägige Entscheidungen angesehen werden.
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'''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.12.1997 – 20 W 264–95: Feststellung der Testierunfähigkeit des Erblassers''':
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Besteht Zweifel daran, dass der Erblasser, bei Errichtung des Testaments, die Bedeutung und Folgen seiner Erklärung aufgrund einer Geisteskrankheit oder Bewusstseinsstörung nicht erkennen konnte, so ist er gem. § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft. Die Beweislast geht auf den gesetzlichen Erben über, wenn er sich auf einen lichten Moment des Erblassers bei Errichtung des Testaments beruft. Das Gericht darf sich nicht allein auf das Gutachten eines Sachverständigen stützen, sondern muss vorweg eine Grundlage dafür schaffen. Ein Gutachten darf nur mit Würdigung aller anderen Aussagen und Beweise herangezogen werden. Ein Privatgutachten ist kein vor Gericht geltendes Beweismittel.
    
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 07.09.1999, NJW 2001, 903 = FamRZ 2000, 912'''
 
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 07.09.1999, NJW 2001, 903 = FamRZ 2000, 912'''

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