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Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, jedoch gleichzeitig festgestellt: Unterbleibt bei Anordnung der vorläufigen Betreuung wegen Gefahr im Verzug die unverzügliche Nachholung der Anhörung, kann dieser Verfahrensverstoß nicht mehr rückwirkend geheilt werden.
 
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zwar nicht zur Entscheidung angenommen, jedoch gleichzeitig festgestellt: Unterbleibt bei Anordnung der vorläufigen Betreuung wegen Gefahr im Verzug die unverzügliche Nachholung der Anhörung, kann dieser Verfahrensverstoß nicht mehr rückwirkend geheilt werden.
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'''BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12''':
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Hat das Beschwerdegericht ein neues [[Sachverständigengutachten]] eingeholt, auf das es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem [[Verfahrenspfleger]] ist die Teilnahme an dem [[Anhörung]]stermin zu ermöglichen.
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
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[[Kategorie:Unterbringung]]
 
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[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
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