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→‎Öffentliche oder amtliche Beglaubigung: Bezüge waren nicht eindeutig
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3. notarielle Beurkundung  
 
3. notarielle Beurkundung  
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Zu a) Schriftform liegt vor, wenn die Vollmacht als schriftliches Dokument vorliegt, wobei nicht der gesamte Text eigenhändig sein muss. Vordruckverwendung ist zulässig, wobei es keine amtlichen Vordrucke gibt (auch die Muster in den Broschüren der Justizminister haben nur Empfehlungscharakter). Erforderlich ist aber entweder eine Unterschrift oder ein öffentlich beglaubigtes Handzeichen. Handzeichen sind z.B. Schriftmerkmale in nicht lateinischer Schrift oder Zeichen von Schreibunfähigen. Schriftform wird insbesondere für Vollmachten verlangt, bei denen der Bevollmächtigte in [[Heilbehandlung|medizinische Eingriffe]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB) oder in [[Unterbringung|Freiheitsentziehungen]] ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB) einwilligen soll.
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Zu 1. Schriftform liegt vor, wenn die Vollmacht als schriftliches Dokument vorliegt, wobei nicht der gesamte Text eigenhändig sein muss. Vordruckverwendung ist zulässig, wobei es keine amtlichen Vordrucke gibt (auch die Muster in den Broschüren der Justizminister haben nur Empfehlungscharakter). Erforderlich ist aber entweder eine Unterschrift oder ein öffentlich beglaubigtes Handzeichen. Handzeichen sind z.B. Schriftmerkmale in nicht lateinischer Schrift oder Zeichen von Schreibunfähigen. Schriftform wird insbesondere für Vollmachten verlangt, bei denen der Bevollmächtigte in [[Heilbehandlung|medizinische Eingriffe]] ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB) oder in [[Unterbringung|Freiheitsentziehungen]] ({{Zitat de §|1906|bgb}} Abs. 5 BGB) einwilligen soll.
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b) Öffentliche Beglaubigung liegt vor, wenn die Unterschrift (oder das Handzeichen) unter der Vollmacht von einem Notar oder einem anderen als Urkundsperson bestellten Amtsträger beglaubigt ist. Die Echtheitsbekundung bezieht sich nur auf die Unterschrift bzw. das Handzeichen, nicht auf das gesamte Dokument. Grundsätzlich sind seit dem Inkrafttreten des Beurkundungsgesetzes 1969 nur noch die Notare zur öffentlichen Beglaubigung (§ 40 BeurkG, § 20 Abs. 1 BNotO) berechtigt. Auf landesrechtlicher Ebene sind aber z.B. in Baden-Württemberg die Ratsschreiber oder in Hessen die Vorsteher der Ortsgerichte zur öffentlichen Beglaubigung berechtigt. Die neue Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde soll eine solche öffentliche Beglaubigung darstellen, wie aus der Gesetzesbegründung eindeutig erkennbar ist (Bt-Drs. 15/2494 S. 44).
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2. Öffentliche Beglaubigung liegt vor, wenn die Unterschrift (oder das Handzeichen) unter der Vollmacht von einem Notar oder einem anderen als Urkundsperson bestellten Amtsträger beglaubigt ist. Die Echtheitsbekundung bezieht sich nur auf die Unterschrift bzw. das Handzeichen, nicht auf das gesamte Dokument. Grundsätzlich sind seit dem Inkrafttreten des Beurkundungsgesetzes 1969 nur noch die Notare zur öffentlichen Beglaubigung (§ 40 BeurkG, § 20 Abs. 1 BNotO) berechtigt. Auf landesrechtlicher Ebene sind aber z.B. in Baden-Württemberg die Ratsschreiber oder in Hessen die Vorsteher der Ortsgerichte zur öffentlichen Beglaubigung berechtigt. Die neue Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde soll eine solche öffentliche Beglaubigung darstellen, wie aus der Gesetzesbegründung eindeutig erkennbar ist (Bt-Drs. 15/2494 S. 44).
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c) Notarielle Beurkundung liegt vor, wenn eine gesamte Vollmacht vom Notar verfasst, von ihm verlesen und vom Vollmachtgeber unterzeichnet wurde. Der Notar hat dabei die Geschäftsfähigkeit zu prüfen, den Vollmachtgeber zu beraten, seinen Willen zu erforschen und dafür zu sorgen, dass rechtlich ungewandte Bürger nicht übervorteilt werden. Das Original der notariellen Urkunde (Urschrift) verbleibt beim Notar, dieser erteilt für den Rechtsverkehr eine beglaubigte Abschrift (Ausfertigung).
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3. Notarielle Beurkundung liegt vor, wenn eine gesamte Vollmacht vom Notar verfasst, von ihm verlesen und vom Vollmachtgeber unterzeichnet wurde. Der Notar hat dabei die Geschäftsfähigkeit zu prüfen, den Vollmachtgeber zu beraten, seinen Willen zu erforschen und dafür zu sorgen, dass rechtlich ungewandte Bürger nicht übervorteilt werden. Das Original der notariellen Urkunde (Urschrift) verbleibt beim Notar, dieser erteilt für den Rechtsverkehr eine beglaubigte Abschrift (Ausfertigung).
    
Amtliche Unterschriftsbeglaubigungen, die § 34 VwVfG (Bund) bzw. die Parallelbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer sowie § 30 SGB X vorsehen, sind keine öffentlichen Beglaubigungen, ihre Echtheitsbekundungen gelten nur gegenüber der Behörde, für die sie erteilt werden und die im Beglaubigungsvermerk auch angegeben werden muss.
 
Amtliche Unterschriftsbeglaubigungen, die § 34 VwVfG (Bund) bzw. die Parallelbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Bundesländer sowie § 30 SGB X vorsehen, sind keine öffentlichen Beglaubigungen, ihre Echtheitsbekundungen gelten nur gegenüber der Behörde, für die sie erteilt werden und die im Beglaubigungsvermerk auch angegeben werden muss.
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