Im Falle der Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers und eines ehrenamtlichen [[Verhinderungsbetreuer]]s kann die [[Aufwandpauschale]] gem. § 1835a BGB in Höhe von 600 DM (jetzt 399 Euro) insgesamt für den Zeitraum von einem Jahr nur einmal und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit gewährt werden.
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Im Falle der Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers und eines ehrenamtlichen [[Verhinderungsbetreuer]]s kann die [[Aufwandspauschale]] gem. § 1835a BGB in Höhe von 600 DM (jetzt 399 Euro) insgesamt für den Zeitraum von einem Jahr nur einmal und zwar für jeden Betreuer anteilig für die Zeit seiner tatsächlichen Tätigkeit gewährt werden.