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Der geschäftsfähige Betreute kann nur selbst Antrag auf Ehescheidung erheben, das gilt auch bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] (§ 125 Abs. 1 FamFG, so auch Erman/Holzhauer § 1896 Rz 59). Nach anderer Auffassung kann der Betreuer auch bei geschäftsfähigen Betreuten die [[Prozessführung]] übernehmen ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO) und ist der Betreute unter Einwilligungsvorbehalt selbst zur Klageerhebung nicht berechtigt ({{Zitat de §|52|zpo}} ZPO; so Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26).  Letzteres stellt die herrschende Meinung dar (Baumbach-Lauterbach, § 607 ZPO Rz 1; Roth BtPrax 2007, 100/102 m.w.N.).  
 
Der geschäftsfähige Betreute kann nur selbst Antrag auf Ehescheidung erheben, das gilt auch bei einem [[Einwilligungsvorbehalt]] (§ 125 Abs. 1 FamFG, so auch Erman/Holzhauer § 1896 Rz 59). Nach anderer Auffassung kann der Betreuer auch bei geschäftsfähigen Betreuten die [[Prozessführung]] übernehmen ({{Zitat de §|53|zpo}} ZPO) und ist der Betreute unter Einwilligungsvorbehalt selbst zur Klageerhebung nicht berechtigt ({{Zitat de §|52|zpo}} ZPO; so Damrau/Zimmermann § 1902 Rz 26).  Letzteres stellt die herrschende Meinung dar (Baumbach-Lauterbach, § 607 ZPO Rz 1; Roth BtPrax 2007, 100/102 m.w.N.).  
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Der Antrag auf Ehescheidung für einen geschäftsunfähigen Betreuten ist durch den Betreuer zu stellen (BGH {{Rspr|NJW 2002, 671}}; OLG Frankfurt/Main ZEV 2002, 514; Roth aaO S. 102). Gegenteilige Auffassungen aus der Literatur (Kern; Festschrift f. Bienwald, S. 137/142), wonach der Ehescheidungsantrag eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, werden nicht geteilt.  
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Der Antrag auf Ehescheidung für einen geschäftsunfähigen Betreuten ist durch den Betreuer zu stellen (BGH {{Rspr|NJW 2002, 671}}; OLG Frankfurt/Main ZEV 2002, 514; OLG Celle, NJW 2013, 2912; Roth aaO S. 102). Gegenteilige Auffassungen aus der Literatur (Kern; Festschrift f. Bienwald, S. 137/142), wonach der Ehescheidungsantrag eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, werden nicht geteilt.  
    
Beim [[Aufgabenkreis]] für das Ehescheidungs- (und auch –aufhebungs) verfahren ist nicht auf den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] abzustellen, da es sich bei der Ehe um eine familienrechtliche Beziehung handelt; hätte der Betreuer nur diesen Aufgabenkreis, wäre er allenfalls Beteiligter bei Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung), vgl. {{Zitat de §|621|zpo}}, {{Zitat de §|623|zpo}} ZPO. Für das Scheidungsverfahren selbst wird ein eigener Aufgabenkreis benötigt, z.B. Vertretung in eherechtlichen Verfahren, Aufgabenkreis alle Angelegenheiten (MünchKomm/Schwab § 1903 BGB Rz 31; Musielak/Borth, § 607 ZPO Rz 6;  OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 27/28;. bereits zum alten Recht der Gebrechlichkeitspflegschaft LG Mannheim FamRZ 1957, 395). Erneut OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.4.2011, 2 WF 166/10; FamFR 2011, 312 = BeckRS 2011, 14629: Die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis "Vertretung in Behördenangelegenheiten" ermächtigt diesen nicht zur Vertretung des Betroffenen im Ehescheidungsverfahren.
 
Beim [[Aufgabenkreis]] für das Ehescheidungs- (und auch –aufhebungs) verfahren ist nicht auf den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] abzustellen, da es sich bei der Ehe um eine familienrechtliche Beziehung handelt; hätte der Betreuer nur diesen Aufgabenkreis, wäre er allenfalls Beteiligter bei Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Hausratsaufteilung), vgl. {{Zitat de §|621|zpo}}, {{Zitat de §|623|zpo}} ZPO. Für das Scheidungsverfahren selbst wird ein eigener Aufgabenkreis benötigt, z.B. Vertretung in eherechtlichen Verfahren, Aufgabenkreis alle Angelegenheiten (MünchKomm/Schwab § 1903 BGB Rz 31; Musielak/Borth, § 607 ZPO Rz 6;  OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 27/28;. bereits zum alten Recht der Gebrechlichkeitspflegschaft LG Mannheim FamRZ 1957, 395). Erneut OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.4.2011, 2 WF 166/10; FamFR 2011, 312 = BeckRS 2011, 14629: Die Bestellung eines Betreuers mit dem Wirkungskreis "Vertretung in Behördenangelegenheiten" ermächtigt diesen nicht zur Vertretung des Betroffenen im Ehescheidungsverfahren.

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