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==Rechtsschutz gegen Gerichtsentscheidungen des Betreuungsgerichtes==
 
==Rechtsschutz gegen Gerichtsentscheidungen des Betreuungsgerichtes==
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===Neues Beschwerderecht ab 1.9.2009===
      
====Allgemeines====
 
====Allgemeines====
Zum 1.9.2009 ändern sich die Rechtsmittel gegen Beschlüsse des neuen [[Betreuungsgericht]]es im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] durch das neue [[FamFG]]. Dies betrifft sowohl Fristen- wie Formvorschriften und die Personen, die ein Beschwerderecht haben.
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Zum 1.9.2009 änderten sich die Rechtsmittel gegen Beschlüsse des neuen [[Betreuungsgericht]]es im [[Betreuungsverfahren|Betreuungs-]] und [[Unterbringungsverfahren]] durch das neue [[FamFG]]. Dies betrifft sowohl Fristen- wie Formvorschriften und die Personen, die ein Beschwerderecht haben.
    
Die Rechtsmittel für [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüsse]] des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter '''Beschwerde''', §§ 59 ff. FamFG (und insbes. wenn gegen einen Beschluss eines [[Rechtspfleger]]s in [[Betreuervergütung|Vergütungssachen]] vorgegangen wird, '''Erinnerung''' (§ 11 Rechtspflegergesetz).
 
Die Rechtsmittel für [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsbeschlüsse]] des Betreuungsgerichtes ab 1.9.2009 heißen weiter '''Beschwerde''', §§ 59 ff. FamFG (und insbes. wenn gegen einen Beschluss eines [[Rechtspfleger]]s in [[Betreuervergütung|Vergütungssachen]] vorgegangen wird, '''Erinnerung''' (§ 11 Rechtspflegergesetz).
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*§§ 305, 336 FamFG Beschwerde eines [[Unterbringung|Untergebrachten]]
 
*§§ 305, 336 FamFG Beschwerde eines [[Unterbringung|Untergebrachten]]
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Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich noch auf das alte Recht.
      
==Literatur==
 
==Literatur==

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