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===Rechtsprechung zum Arbeitszimmer bei Berufsbetreuern===
 
===Rechtsprechung zum Arbeitszimmer bei Berufsbetreuern===
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Für Berufs­be­treuer hat die Finanz­ge­richts­bar­keit entschieden, dass der Außen­dienst und nicht das häus­liche Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der beruf­li­chen Betä­ti­gung darstellt. Das FG Köln hatte mit Urteil vom 4.3.2008 (3 K 3980/05; FamRZ 2009, 1352 = EFG 2009, 911) anhand des Grund­satzes der persön­li­chen Betreuung entschieden, dass das häus­liche Arbeits­zimmer bei einem Berufs­be­treuer quali­tativ nicht den Mittel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit darstellt, selbst wenn der Berufs­be­treuer vorträgt, dass die Akti­vi­täten am häus­li­chen Arbeits­platz zur Umset­zung der Betreu­er­auf­gaben in zeit­li­cher Hinsicht zwei Drittel des Gesamt­auf­wandes ausma­chen. Diese Entschei­dung wurde vom Bundes­fi­nanzhof durch Abwei­sung der Revi­sion bestä­tigt (Beschluss vom 12.11.2008, X B 112/08). Im gleichen Sinne urteilte das FG Nürnberg mit Urteil vom 22.10.2012 · Az. 6 K 471/11, EFG 2013, 107, ebenfalls bestätigt durch den BFH, Urt. vom 23.5.2013 - VIII B 153/12. Die Folge daraus ist, dass lediglich bis zu 1.250 Euro jährlich als Arbeitszimmerkosten abgesetzt werden können.
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Für Berufs­be­treuer hat die Finanz­ge­richts­bar­keit entschieden, dass der Außen­dienst und nicht das häus­liche Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der beruf­li­chen Betä­ti­gung darstellt. Das FG Köln hatte mit Urteil vom 4.3.2008 (3 K 3980/05; FamRZ 2009, 1352 = EFG 2009, 911) anhand des Grund­satzes der persön­li­chen Betreuung entschieden, dass das häus­liche Arbeits­zimmer bei einem Berufs­be­treuer quali­tativ nicht den Mittel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Berufs­be­treuer vorträgt, dass die Akti­vi­täten am häus­li­chen Arbeits­platz zur Umset­zung der Betreu­er­auf­gaben in zeit­li­cher Hinsicht zwei Drittel des Gesamt­auf­wandes ausma­chen. Diese Entschei­dung wurde vom Bundes­fi­nanzhof durch Abwei­sung der Revi­sion bestä­tigt (Beschluss vom 12.11.2008, X B 112/08).  
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Im gleichen Sinne urteilte das FG Nürnberg mit Urteil vom 22.10.2012 · Az. 6 K 471/11, EFG 2013, 107, ebenfalls bestätigt durch den BFH, Urt. vom 23.5.2013 - VIII B 153/12.
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Die Folge daraus ist, dass lediglich bis zu 1.250 Euro jährlich als Arbeitszimmerkosten abgesetzt werden können. Diese Kostenbegrenzung betrifft keine externen Betriebsstätten; auch sind Bürogeräte nicht davon betroffen.
    
===Kammermitgliedschaft===
 
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