| '''Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 15.6.2010 (Az. VIII R 14/09) entschieden, dass Berufsbetreuer doch nicht als Gewerbetreibende, sondern als Freiberufler (§ 18 EStG) einzustufen sind. Frühere entgegenstehende Urteile sind somit obsolet. Der BFH hat ausdrücklich seine Rechtsauffassung geändert.''' | | '''Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 15.6.2010 (Az. VIII R 14/09) entschieden, dass Berufsbetreuer doch nicht als Gewerbetreibende, sondern als Freiberufler (§ 18 EStG) einzustufen sind. Frühere entgegenstehende Urteile sind somit obsolet. Der BFH hat ausdrücklich seine Rechtsauffassung geändert.''' |
| *[[wikipedia:de:Einkommenssteuer|Einkommenssteuer]] (incl. [[wikipedia:de:Kirchensteuer|Kirchensteuer]] und [[wikipedia:de:Solidaritätszuschlag|Solidaritätszuschlag]]) | | *[[wikipedia:de:Einkommenssteuer|Einkommenssteuer]] (incl. [[wikipedia:de:Kirchensteuer|Kirchensteuer]] und [[wikipedia:de:Solidaritätszuschlag|Solidaritätszuschlag]]) |
| Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer war von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) vor 2013 abgelehnt worden. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuerm, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB. | | Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer war von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) vor 2013 abgelehnt worden. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuerm, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB. |
| *[http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/berufsbetreuung/verguetung/information-umsatzsteuerbefreiung.html Info zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Betreuervergütung] | | *[http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/berufsbetreuung/verguetung/information-umsatzsteuerbefreiung.html Info zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Betreuervergütung] |
| Für Berufsbetreuer hat die Finanzgerichtsbarkeit entschieden, dass der Außendienst und nicht das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung darstellt. Das FG Köln hatte mit Urteil vom 4.3.2008 (3 K 3980/05; FamRZ 2009, 1352 = EFG 2009, 911) anhand des Grundsatzes der persönlichen Betreuung entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer bei einem Berufsbetreuer qualitativ nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, selbst wenn der Berufsbetreuer vorträgt, dass die Aktivitäten am häuslichen Arbeitsplatz zur Umsetzung der Betreueraufgaben in zeitlicher Hinsicht zwei Drittel des Gesamtaufwandes ausmachen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesfinanzhof durch Abweisung der Revision bestätigt (Beschluss vom 12.11.2008, X B 112/08). Im gleichen Sinne urteilte das FG Nürnberg mit Urteil vom 22.10.2012 · Az. 6 K 471/11, EFG 2013, 107, ebenfalls bestätigt durch den BFH, Urt. vom 23.5.2013 - VIII B 153/12. Die Folge daraus ist, dass lediglich bis zu 1.250 Euro jährlich als Arbeitszimmerkosten abgesetzt werden können. | | Für Berufsbetreuer hat die Finanzgerichtsbarkeit entschieden, dass der Außendienst und nicht das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung darstellt. Das FG Köln hatte mit Urteil vom 4.3.2008 (3 K 3980/05; FamRZ 2009, 1352 = EFG 2009, 911) anhand des Grundsatzes der persönlichen Betreuung entschieden, dass das häusliche Arbeitszimmer bei einem Berufsbetreuer qualitativ nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, selbst wenn der Berufsbetreuer vorträgt, dass die Aktivitäten am häuslichen Arbeitsplatz zur Umsetzung der Betreueraufgaben in zeitlicher Hinsicht zwei Drittel des Gesamtaufwandes ausmachen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesfinanzhof durch Abweisung der Revision bestätigt (Beschluss vom 12.11.2008, X B 112/08). Im gleichen Sinne urteilte das FG Nürnberg mit Urteil vom 22.10.2012 · Az. 6 K 471/11, EFG 2013, 107, ebenfalls bestätigt durch den BFH, Urt. vom 23.5.2013 - VIII B 153/12. Die Folge daraus ist, dass lediglich bis zu 1.250 Euro jährlich als Arbeitszimmerkosten abgesetzt werden können. |