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== Steuerrechtliche Seite der Berufsbetreuung==
 
== Steuerrechtliche Seite der Berufsbetreuung==
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===Einkommensteuer===
 
'''Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 15.6.2010 (Az. VIII R 14/09) entschieden, dass Berufsbetreuer doch nicht als Gewerbetreibende, sondern als Freiberufler (§ 18 EStG) einzustufen sind. Frühere entgegenstehende Urteile sind somit obsolet. Der BFH hat ausdrücklich seine Rechtsauffassung geändert.'''
 
'''Der Bundesfinanzhof hat durch Urteil vom 15.6.2010 (Az. VIII R 14/09) entschieden, dass Berufsbetreuer doch nicht als Gewerbetreibende, sondern als Freiberufler (§ 18 EStG) einzustufen sind. Frühere entgegenstehende Urteile sind somit obsolet. Der BFH hat ausdrücklich seine Rechtsauffassung geändert.'''
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*[[wikipedia:de:Einkommenssteuer|Einkommenssteuer]] (incl. [[wikipedia:de:Kirchensteuer|Kirchensteuer]] und [[wikipedia:de:Solidaritätszuschlag|Solidaritätszuschlag]])
 
*[[wikipedia:de:Einkommenssteuer|Einkommenssteuer]] (incl. [[wikipedia:de:Kirchensteuer|Kirchensteuer]] und [[wikipedia:de:Solidaritätszuschlag|Solidaritätszuschlag]])
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===UMsatzsteuer===
 
Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer war von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) vor 2013 abgelehnt worden. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuerm, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB.
 
Eine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Berufsbetreuer war von den Finanzgerichten Düsseldorf (Beschluss vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U) sowie Niedersachen (Beschluss vom 26.11.2010, 5 V 366/10) und Münster (FamRZ 2011, 1339) vor 2013 abgelehnt worden. Der BFH hat mit Entscheidung vom 25.4.2013 - V R 7/11 die Befreiung von der Umsatzsteuer aufgrund der Vorgaben der EU-Umsatzsteuerrichtlinie bejaht. Dies trifft betrifft alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Umsatzsteuerverfahren ab 2008 (für die Zeit davor ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten). Rechtskräftige Steuerbescheide (gegen die kein Einspruch eingelegt wurde) bleiben allerdings in Kraft. Ab 1.7.2013 ist darüber hinaus eine Umsatzsteuerbefreiung durch Ergänzung des § 4 UStG vorgenommen worden. Umsatzsteuerfrei sind die Vergütungen der Berufsbetreuerm, Vormünder und Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB.
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*[http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/berufsbetreuung/verguetung/information-umsatzsteuerbefreiung.html Info zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Betreuervergütung]
 
*[http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/berufsbetreuung/verguetung/information-umsatzsteuerbefreiung.html Info zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Betreuervergütung]
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====Rechtsprechung zum Arbeitszimmer bei Berufsbetreuern====
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===Rechtsprechung zum Arbeitszimmer bei Berufsbetreuern===
    
Für Berufs­be­treuer hat die Finanz­ge­richts­bar­keit entschieden, dass der Außen­dienst und nicht das häus­liche Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der beruf­li­chen Betä­ti­gung darstellt. Das FG Köln hatte mit Urteil vom 4.3.2008 (3 K 3980/05; FamRZ 2009, 1352 = EFG 2009, 911) anhand des Grund­satzes der persön­li­chen Betreuung entschieden, dass das häus­liche Arbeits­zimmer bei einem Berufs­be­treuer quali­tativ nicht den Mittel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit darstellt, selbst wenn der Berufs­be­treuer vorträgt, dass die Akti­vi­täten am häus­li­chen Arbeits­platz zur Umset­zung der Betreu­er­auf­gaben in zeit­li­cher Hinsicht zwei Drittel des Gesamt­auf­wandes ausma­chen. Diese Entschei­dung wurde vom Bundes­fi­nanzhof durch Abwei­sung der Revi­sion bestä­tigt (Beschluss vom 12.11.2008, X B 112/08). Im gleichen Sinne urteilte das FG Nürnberg mit Urteil vom 22.10.2012 · Az. 6 K 471/11, EFG 2013, 107, ebenfalls bestätigt durch den BFH, Urt. vom 23.5.2013 - VIII B 153/12. Die Folge daraus ist, dass lediglich bis zu 1.250 Euro jährlich als Arbeitszimmerkosten abgesetzt werden können.
 
Für Berufs­be­treuer hat die Finanz­ge­richts­bar­keit entschieden, dass der Außen­dienst und nicht das häus­liche Arbeits­zimmer den Mittel­punkt der beruf­li­chen Betä­ti­gung darstellt. Das FG Köln hatte mit Urteil vom 4.3.2008 (3 K 3980/05; FamRZ 2009, 1352 = EFG 2009, 911) anhand des Grund­satzes der persön­li­chen Betreuung entschieden, dass das häus­liche Arbeits­zimmer bei einem Berufs­be­treuer quali­tativ nicht den Mittel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit darstellt, selbst wenn der Berufs­be­treuer vorträgt, dass die Akti­vi­täten am häus­li­chen Arbeits­platz zur Umset­zung der Betreu­er­auf­gaben in zeit­li­cher Hinsicht zwei Drittel des Gesamt­auf­wandes ausma­chen. Diese Entschei­dung wurde vom Bundes­fi­nanzhof durch Abwei­sung der Revi­sion bestä­tigt (Beschluss vom 12.11.2008, X B 112/08). Im gleichen Sinne urteilte das FG Nürnberg mit Urteil vom 22.10.2012 · Az. 6 K 471/11, EFG 2013, 107, ebenfalls bestätigt durch den BFH, Urt. vom 23.5.2013 - VIII B 153/12. Die Folge daraus ist, dass lediglich bis zu 1.250 Euro jährlich als Arbeitszimmerkosten abgesetzt werden können.

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