Zur voreiligen Ausschlagung einer Erbschaft: Ist der Nachlass überschuldet, wird der Erbe die Erbschaft vernünftigerweise ausschlagen. Stellt sich danach jedoch heraus, dass der Nachlass erheblich höher ist als angenommen (z.B. später aufgetauchte Bankkonten), kann der Erbe berechtigt sein, die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten. | Zur voreiligen Ausschlagung einer Erbschaft: Ist der Nachlass überschuldet, wird der Erbe die Erbschaft vernünftigerweise ausschlagen. Stellt sich danach jedoch heraus, dass der Nachlass erheblich höher ist als angenommen (z.B. später aufgetauchte Bankkonten), kann der Erbe berechtigt sein, die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anzufechten und das Erbe doch noch anzutreten. |