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Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.
 
Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.
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'''BGH, Beschluss vom 4. März 2015 - XII ZB 396/14''':
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Die Beschwerdeberechtigung naher Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligung gerade in dem Verfahren erfolgt ist, dessen abschließende Sachentscheidung angegriffen werden soll. Eine Verfahrensbeteiligung im Erstverfahren zur Betreuerbestellung genügt da-her nicht, um eine Beschwerdeberechtigung nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen die Entscheidung zu begründen, mit der später der Aufgabenkreis des Betreuers erweitert wird.
    
===Anhörungspflichten===
 
===Anhörungspflichten===

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