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Lediglich die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bleibt als Einkommen außen vor (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt auch analog bei der Frage der [[Betreuervergütung]], da § 1836c BGB auf die entsprechenden Regelungen des Sozialhilferechtes verweist.
 
Lediglich die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bleibt als Einkommen außen vor (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Dies gilt auch analog bei der Frage der [[Betreuervergütung]], da § 1836c BGB auf die entsprechenden Regelungen des Sozialhilferechtes verweist.
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'''Rechtsprechung''':
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'''LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.1.2015, L 7 AS 4641/12''':
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Auch eine Rentenzahlung ist gem. § 11 Abs. 2 SGB II erst ab Beginn des Monats, in welchem die tatsächliche Auszahlung erfolgt, als Einkommen zu berücksichtigen. Eine wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist damit erst im Monat des Zuflusses eingetreten.
    
==Mitteilung von Veränderungen==
 
==Mitteilung von Veränderungen==

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