Wenn der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers sachlich den zu führenden Rechtsstreit abdeckt, kommt es auf die rechtliche Tragweite des § 53 ZPO an. Diese Vorschrift lautet wie folgt: " Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich". | Wenn der [[Aufgabenkreis]] des Betreuers sachlich den zu führenden Rechtsstreit abdeckt, kommt es auf die rechtliche Tragweite des § 53 ZPO an. Diese Vorschrift lautet wie folgt: " Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich". |