Da sich {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO nur auf die eigentliche Prozessführung bezieht, hat die Bestimmung keine Auswirkung darauf, ob der Betreute Rechtsgeschäfte außerhalb des Prozesses über den Gegenstand dieses Prozesses tätigen kann. Insoweit bleibt es dabei, dass ihm dies ohne weiteres möglich ist, so weit [[Geschäftsfähigkeit]] besteht. So könnte also beispielsweise ein geschäftsfähiger Betreuter außerhalb des Prozesses wirksam Zahlungen an einen Gläubiger auch dann leisten, wenn der Betreuer in einem Zahlungsprozess mit diesem Gläubiger über die Berechtigung der Forderung streitet.
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Da sich {{Zitat de §|53|zpo}} ZPO nur auf die eigentliche Prozessführung bezieht, hat die Bestimmung keine Auswirkung darauf, ob der Betreute Rechtsgeschäfte außerhalb des Prozesses über den Gegenstand dieses Prozesses tätigen kann. Insoweit bleibt es dabei, dass ihm dies ohne weiteres möglich ist, so weit [[Geschäftsfähigkeit]] besteht. So könnte also beispielsweise ein geschäftsfähiger Betreuter außerhalb des Prozesses wirksam Zahlungen an einen Gläubiger auch dann leisten, wenn der Betreuer in einem Zahlungsprozess mit diesem Gläubiger über die Berechtigung der Forderung streitet. In sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Nachlasssachen) gilt über § 9 FamFG das Gleiche.
==Ausnahme Betreuungs- und Unterbringungsverfahren==
==Ausnahme Betreuungs- und Unterbringungsverfahren==