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Der Freistaat Bayern hat für einen solchen Fall nach Art. 15 des dortigen BestG in § 17 I Nr. 3b der BestVO als Voraussetzung für die Feuerbestattung bestimmt, dass nachrangig zum Willen des Verstorbenen der Wille des Betreuers, soweit dieser zu Lebzeiten des Betreuten die Sorge für die Person oblag, maßgeblich ist und die bestattungspflichtigen Familienangehörigen nur nachrangig bestimmungsberechtigt seien. Unter den jeweils genannten Voraussetzungen kann somit der Betreuer in Bayern bez. der Bestattungsart bestimmungsberechtigt sein (so auch Stockert aaO S. 205, der allerdings die Begrenzung auf Bayern nicht einbezieht und die Regelung irrigerweise als allgemeinen Grundsatz ansieht). Voraussetzungen wären:
 
Der Freistaat Bayern hat für einen solchen Fall nach Art. 15 des dortigen BestG in § 17 I Nr. 3b der BestVO als Voraussetzung für die Feuerbestattung bestimmt, dass nachrangig zum Willen des Verstorbenen der Wille des Betreuers, soweit dieser zu Lebzeiten des Betreuten die Sorge für die Person oblag, maßgeblich ist und die bestattungspflichtigen Familienangehörigen nur nachrangig bestimmungsberechtigt seien. Unter den jeweils genannten Voraussetzungen kann somit der Betreuer in Bayern bez. der Bestattungsart bestimmungsberechtigt sein (so auch Stockert aaO S. 205, der allerdings die Begrenzung auf Bayern nicht einbezieht und die Regelung irrigerweise als allgemeinen Grundsatz ansieht). Voraussetzungen wären:
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a) Geschäftsunfähigkeit des Betreuten stand zweifelsfrei fest (was mangels ausdrücklicher Feststellungen des VormG stets schwierig sein wird und auch nicht aus dem Aufgabenkreis der Betreuung abgeleitet werden kann);  
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a) Geschäftsunfähigkeit des Betreuten stand zweifelsfrei fest (was mangels ausdrücklicher Feststellungen des BetrG stets schwierig sein wird und auch nicht aus dem Aufgabenkreis der Betreuung abgeleitet werden kann);  
    
b) natürlicher Wille des Betreuten ging dahingehend, dass der Betreuer die Bestattung durchführen möge (§ 1901 BGB);  
 
b) natürlicher Wille des Betreuten ging dahingehend, dass der Betreuer die Bestattung durchführen möge (§ 1901 BGB);  

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