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Beim Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrags (§ 7 LPartG) ist die analoge Anwendung des § 1411 BGB und somit ggf. betreuungsrechtliche Beteiligung nach Abs. 2 vorgesehen.
 
Beim Abschluss eines Lebenspartnerschaftsvertrags (§ 7 LPartG) ist die analoge Anwendung des § 1411 BGB und somit ggf. betreuungsrechtliche Beteiligung nach Abs. 2 vorgesehen.
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Auf das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft finden gem. § 661 Abs. 2 ZPO die eherechtlichen Bestimmungen der ZPO Anwendung (seit 1.9.2009 § 270 FamFG). Daher ist die Beteiligung des Betreuers entsprechend § 607 Abs. 2 ZPO zu sehen. In § 15 LPartG war  für bestimmte Erklärungen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens darüber hinaus die Höchstpersönlichkeit vorgesehen. Diese Passagen sind jedoch zum 1.1.2005 gestrichen worden, da eine Anpassung an das Eherecht beabsichtigt war (Bt-Drs. 15/3445). Die Entscheidung des OLG Köln FamRZ 2004, 1724, die eine Vertretung nicht vorsah, ist infolge Gesetzesänderung zum 01.01.2005 hinfällig geworden.  
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Auf das Verfahren zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft finden gem. § 661 Abs. 2 ZPO die eherechtlichen Bestimmungen der ZPO Anwendung (seit 1.9.2009 § 270 FamFG). Daher ist die Beteiligung des Betreuers entsprechend § 607 Abs. 2 ZPO zu sehen. In § 15 LPartG war  für bestimmte Erklärungen im Rahmen des Aufhebungsverfahrens darüber hinaus die Höchstpersönlichkeit vorgesehen. Diese Passagen sind jedoch zum 1.1.2005 gestrichen worden, da eine Anpassung an das Eherecht beabsichtigt war (Bt-Drs. 15/3445). Die untenstehende Entscheidung des OLG Köln, die eine Vertretung nicht vorsah, ist infolge der Gesetzesänderung zum 01.01.2005 hinfällig geworden.  
    
Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''Keine Vertretung bei Abgabe der Erklärung zur Aufhebung einer Lebenspartnerschaft möglich:
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'''OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2004, 16 Wx 16/04 ''', FamRB 2004, 225 = FamRZ 2004, 1724 = FPR 2005, 309 = JurBüro 2004, 625 = JurionRS 2004, 16876 = JWO-FamR 2004, 292 = MDR 2004, R9 = OLGR Köln 2004, 204 = StAZ 2004, 231:
OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2004, 16 Wx 16/04 ''', FamRB 2004, 225 = FamRZ 2004, 1724 = FPR 2005, 309 = JurBüro 2004, 625 = JurionRS 2004, 16876 = JWO-FamR 2004, 292 = MDR 2004, R9 = OLGR Köln 2004, 204 = StAZ 2004, 231:
      
Die Erklärung, die Lebenspartnerschaft nicht weiter fortsetzen zu wollen, kann vom Betreuten nur persönlich dem Gericht gegenüber erklärt werden. Eine Vertretung durch den Betreuer ist dabei vom Gesetz nicht vorgesehen.
 
Die Erklärung, die Lebenspartnerschaft nicht weiter fortsetzen zu wollen, kann vom Betreuten nur persönlich dem Gericht gegenüber erklärt werden. Eine Vertretung durch den Betreuer ist dabei vom Gesetz nicht vorgesehen.

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