Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
299 Bytes hinzugefügt ,  14:44, 9. Jul. 2014
Zeile 231: Zeile 231:     
Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der [[Betreuerbestellung]] für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähige]], schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozial-medizinischen Indikation obliegt.
 
Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der [[Betreuerbestellung]] für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähige]], schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozial-medizinischen Indikation obliegt.
 +
 +
'''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. April 2010, 20 W 90/10,''' FamRZ 2010, 1762:
 +
 +
Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines Betreuers zur Abgabe einer Löschungsbewilligung selbständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine betreuungsgerichtliche Genehmigung dazu vorliegt.
    
'''BGH, Beschluss vom 06.07.2011,  XII ZB 80/11''':
 
'''BGH, Beschluss vom 06.07.2011,  XII ZB 80/11''':

Navigationsmenü