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Ist ein Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Einberufung und Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung geschäftsunfähig, so begründet dieser Umstand nicht die Nichtigkeit eines in dieser Versammlung gefaßten Beschlusses.
 
Ist ein Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Einberufung und Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung geschäftsunfähig, so begründet dieser Umstand nicht die Nichtigkeit eines in dieser Versammlung gefaßten Beschlusses.
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'''KG Berlin, Urteil vom 13.03.1998''', 17 U 9667/97, NJW 1998, 2911:
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'''KG Berlin, Urteil vom 13.03.1998''', 17 U 9667/97, DStR 1998, 1401 = JurionRS 1998, 30855 = NJW 1998, 2911 =VersR 1999, 1026:
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Eine Bank vergab an einen Kunden ein Darlehen. Später stellte sich heraus, dass er geschäftsunfähig war. Als die Bank das ausbezahlte Darlehen zurückhaben wollte, hatte es der geschäftsunfähige Kunde bereits ausgegeben. Das zuständige Landgericht kam in der Vorinstanz zwar zu dem Ergebnis, dass der Darlehensvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig war, verurteilte den Kunden jedoch gleichwohl zur Rückzahlung, da dieser wußte oder zumindest hätte wissen müssen, dass er das Geld nicht behalten dürfe (§ 819 BGB). Dieser Auffassung schloß sich das Kammergericht Berlin nicht an. Hier beruhte die Nichtigkeit des Darlehensvertrages allein auf der Geschäftsunfähigkeit des Darlehensnehmers. In derartigen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsunfähige erkannt hat oder hätte erkennen können, dass er über den Darlehensvertrag nicht verfügen darf. Das Gesetz gibt in den §§ 104 und 105 BGB dem Schutz Minderjähriger und Geschäftsunfähiger vor den Folgen der Abgabe von Willenserklärungen vorrangigen Schutz. Dieser Schutz würde weitestgehend ausgehöhlt werden, wenn sich der Minderjährige oder Geschäftsunfähige nicht auf Wegfall der Bereicherung berufen könnte.
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Beruht die Nichtigkeit des Darlehensvertrages gerade auf der Geschäftsunfähigkeit des ohne einen gesetzlichen Vertreter handelnden, so ist es dem Darlehensnehmer nicht verwehrt, sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgeber auf einen Wegfall der Bereicherung zu berufen; die verschärfte Haftung des 819 I BGB greift nicht ein.
    
'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.12.2011, 12 T 7607/11''':
 
'''LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.12.2011, 12 T 7607/11''':

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