"Die Anordnung der Betreuung (§ 1896 BGB) als solche hat keine Auswirkung auf die elterliche Sorge, da der Betreute durch die Betreuerbestellung nicht geschäftsunfähig wird. Der Betreuer ist nicht Vertreter des Betreuten in dessen elterlichen Angelegenheiten (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1673 Rn. 5)"
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Die Anordnung der Betreuung (§ 1896 BGB) als solche hat keine Auswirkung auf die elterliche Sorge, da der Betreute durch die Betreuerbestellung nicht geschäftsunfähig wird. Der Betreuer ist nicht Vertreter des Betreuten in dessen elterlichen Angelegenheiten (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1673 Rn. 5).
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2009, 9 UF 64/09''':
'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2009, 9 UF 64/09''':