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Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine [[Geschäftsfähigkeit]] verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt.
 
Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine [[Geschäftsfähigkeit]] verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt.
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'''BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 317/13''':
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# Der Betroffene ist in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden.
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# Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.
    
=== Bestellung eines Verfahrenspflegers ===
 
=== Bestellung eines Verfahrenspflegers ===

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