Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine [[Geschäftsfähigkeit]] verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt. | Ein Betroffener in Verfahren, die seine Betreuung betreffen, ist ohne Rücksicht auf seine [[Geschäftsfähigkeit]] verfahrensfähig und kann auch ohne Einschränkung eine Verfahrensvollmacht erteilen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er noch über einen "natürlichen Willen" verfügt. |