Verfahrenshandlungen eines Betroffenen (hier: Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines "natürlichen Willens" des Betroffenen. | Verfahrenshandlungen eines Betroffenen (hier: Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines "natürlichen Willens" des Betroffenen. |