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Verfahrenshandlungen eines Betroffenen (hier: Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines "natürlichen Willens" des Betroffenen.
 
Verfahrenshandlungen eines Betroffenen (hier: Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines "natürlichen Willens" des Betroffenen.
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'''BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 317/13''':
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# Der Betroffene ist in Betreuungssachen als verfahrensfähig anzusehen, ohne dass es auf seine Fähigkeit ankommt, einen natürlichen Willen zu bilden.
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# Die Verfahrensfähigkeit umfasst auch die Befugnis, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen.
    
==Strafverfahren==
 
==Strafverfahren==

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