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Hat das Betreuungsgericht vor Anordnung der Betreuung kein [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 280 FamFG eingeholt, ohne dass eine der Ausnahmen der §§ 281, 282 FamFG vorgelegen hat, gebietet die Amtsermittlungspflicht im Verfahren auf [[Aufhebung der Betreuung]] die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Anforderungen des § 280 FamFG entspricht.
 
Hat das Betreuungsgericht vor Anordnung der Betreuung kein [[Sachverständigengutachten]] gemäß § 280 FamFG eingeholt, ohne dass eine der Ausnahmen der §§ 281, 282 FamFG vorgelegen hat, gebietet die Amtsermittlungspflicht im Verfahren auf [[Aufhebung der Betreuung]] die Einholung eines Sachverständigengutachtens, das den Anforderungen des § 280 FamFG entspricht.
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'''BGH, Beschluss vom 7.8.2013 - XII ZB 188/13''':
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# Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sach-kunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 XII ZB 454/11 FamRZ 2012, 1207).
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# Von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 XII ZB 454/11 FamRZ 2012, 1207).
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[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
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[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
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[[Kategorie:Unterbringung]]
 
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