Hat das Betreuungsgericht den anwaltlichen Verfahrenspfleger in einem Verfahren über die Genehmigung einer [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme| freiheitsentziehenden Maßnahme]] nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. | Hat das Betreuungsgericht den anwaltlichen Verfahrenspfleger in einem Verfahren über die Genehmigung einer [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB einerseits und einer [[unterbringungsähnliche Maßnahme| freiheitsentziehenden Maßnahme]] nach § 1906 Abs. 4 BGB andererseits bestellt, kann er beide Tätigkeiten jeweils nach Nr. 6300 VV RVG abrechnen; es handelt sich insoweit nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. |