Nach § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es persönlich anzuhören, Diese Regelung gilt gem. § 295 FamFG auch für die Verlängerung der Betreuerbestellung entsprechend. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im [[Beschwerde]]verfahren. Aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene auf eine Anhörung durch den Amtsrichter verzichtet hat, wird eine Anhörung durch das Beschwerdegericht nicht entbehrlich (Leitsatz der Red.) | Nach § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es persönlich anzuhören, Diese Regelung gilt gem. § 295 FamFG auch für die Verlängerung der Betreuerbestellung entsprechend. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im [[Beschwerde]]verfahren. Aufgrund des Umstandes, dass der Betroffene auf eine Anhörung durch den Amtsrichter verzichtet hat, wird eine Anhörung durch das Beschwerdegericht nicht entbehrlich (Leitsatz der Red.) |