Neben dem ggf. zu Betreuenden und einem bereits bestellten Betreuer oder Bevollmächtigten sowie der [[Betreuungsbehörde]] sollen auch Angehörige des Betroffenen sowie eine von ihm benannte Vertrauensperson von der Eröffnung eines Betreuungsverfahrens verständigt werden (§ 274 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG). | Neben dem ggf. zu Betreuenden und einem bereits bestellten Betreuer oder Bevollmächtigten sowie der [[Betreuungsbehörde]] sollen auch Angehörige des Betroffenen sowie eine von ihm benannte Vertrauensperson von der Eröffnung eines Betreuungsverfahrens verständigt werden (§ 274 FamFG, § 7 Abs. 4 FamFG). |