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| | Schwerpunkte der Reform sind die Beendigung der Unterscheidung in die eheliche und nichteheliche Kindschaft, die Abschaffung der obligatorischen Amtspflegschaft des Jugendamtes zugunsten einer freiwilligen Beistandschaft sowie Änderungen im Abstammungs-, Unterhaltsrecht und im Recht der elterlichen Sorge. Die Betreuertätigkeit wird nicht unmittelbar durch die kindschaftsrechtlichen Neuregelungen betroffen, jedoch kann es vorkommen, daß ein unter Betreuung stehender Elternteil rechtsgeschäftliche Erklärungen für das Kind abzugeben verpflichtet oder berechtigt ist. Inwieweit hierbei ein Betreuer tangiert sein kann, und inwieweit sich dabei Änderungen durch das neue Kindschaftsrecht ergeben, soll im Nachfolgenden dargestellt werden. Der Vollständigkeit halber wird auch der Bereich mit dargestellt, der zwar keine inhaltlichen Veränderungen erfährt, aber durch die Gesetzesneufassung an anderer Stelle im BGB wiederzufinden ist. | | Schwerpunkte der Reform sind die Beendigung der Unterscheidung in die eheliche und nichteheliche Kindschaft, die Abschaffung der obligatorischen Amtspflegschaft des Jugendamtes zugunsten einer freiwilligen Beistandschaft sowie Änderungen im Abstammungs-, Unterhaltsrecht und im Recht der elterlichen Sorge. Die Betreuertätigkeit wird nicht unmittelbar durch die kindschaftsrechtlichen Neuregelungen betroffen, jedoch kann es vorkommen, daß ein unter Betreuung stehender Elternteil rechtsgeschäftliche Erklärungen für das Kind abzugeben verpflichtet oder berechtigt ist. Inwieweit hierbei ein Betreuer tangiert sein kann, und inwieweit sich dabei Änderungen durch das neue Kindschaftsrecht ergeben, soll im Nachfolgenden dargestellt werden. Der Vollständigkeit halber wird auch der Bereich mit dargestellt, der zwar keine inhaltlichen Veränderungen erfährt, aber durch die Gesetzesneufassung an anderer Stelle im BGB wiederzufinden ist. |
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| − | ==Anerkennung der Vaterschaft (§ 1596 BGB)== | + | ==[[Vaterschaftsanerkennung|Anerkennung der Vaterschaft]] (§ 1596 BGB)== |
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| − | Die Vaterschaft zu einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind (dem bisherigen nichtehelichen Kind), kann wie bisher außer durch ein Gerichtsurteil durch eine freiwillige Anerkennung erfolgen. Dies ist in der Praxis bei über 90 % der Vaterschaftsfeststellungen der Fall. Die Anerkennung hat in Form einer öffentlichen Urkunde zu erfolgen, meist vor der Urkundsperson des Jugendamtes (§ 59 SGB-VIII), sie ist aber z.B. auch vor einem Notar, dem Standesbeamten oder dem Urkundsbeamten des Amtsgerichtes möglich. | + | Die Vaterschaft zu einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind (dem bisherigen nichtehelichen Kind), kann wie bisher außer durch ein Gerichtsurteil durch eine freiwillige Anerkennung erfolgen. Dies ist in der Praxis bei über 90 % der Vaterschaftsfeststellungen der Fall. Die Anerkennung hat in Form einer öffentlichen Urkunde zu erfolgen, meist vor der Urkundsperson des Jugendamtes (§ 59 SGB VIII), sie ist aber z.B. auch vor einem Notar, dem Standesbeamten oder dem Urkundsbeamten des Amtsgerichtes möglich. |
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| − | Für die Anerkennung der Vaterschaft ist in der Neufassung des § 1596 BGB in Absatz 3 bestimmt, daß ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähiger Betreuter]] nur selbst anerkennen darf, § 1903 BGB bleibe unberührt. Dies bedeutet, daß auch ein Betreuer, der für alle [[Aufgabenkreis]]e des Betreuten bestellt und damit dessen umfassender [[gesetzlicher Vertreter]] ist (§ 1902 BGB), nicht für den Betreuten die Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung abgeben darf, solange dieser nicht geschäftsunfähig ist. | + | Für die Anerkennung der Vaterschaft ist in der Neufassung des § 1596 BGB in Absatz 3 bestimmt, dass ein [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähiger Betreuter]] nur selbst anerkennen darf, § 1825 BGB bleibe unberührt. Dies bedeutet, dass auch ein Betreuer als dessen [[gesetzlicher Vertreter]] nicht für den Betreuten die Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung abgeben darf. |
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| − | Bei Vorliegen eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es gem. § 1903 BGB muß der Betreuer der Anerkennung zustimmen. Bezüglich des Aufgabenkreises, für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, wird man wohl wegen der Rechtsfolge der Anerkennung der Vaterschaft, nämlich der Unterhaltspflicht, auf die Vermögenssorge abstellen müssen, da es kaum vorstellbar ist, daß ein Einwilligungsvorbehalt genau zur Frage "Anerkennung von Vaterschaften" angeordnet sein kann. Dies entspricht insgesamt der bisherigen Rechtslage. | + | Bei Vorliegen eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es gem. § 1825 BGB muss der Betreuer der Anerkennung zustimmen. Bezüglich des Aufgabenkreises, für den der Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, wird man wohl wegen der Rechtsfolge der Anerkennung der Vaterschaft, nämlich der Unterhaltspflicht, auf die Vermögenssorge abstellen müssen, da es kaum vorstellbar ist, dass ein Einwilligungsvorbehalt genau zur Frage "Anerkennung von Vaterschaften" angeordnet sein kann. Dies entspricht insgesamt der bisherigen Rechtslage. |
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| | Liegt jedoch [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] beim Kindesvater vor, so ist die Erklärung nach § 1596 Abs. 1 Satz 3 BGB durch den gesetzlichen Vertreter (und nur durch ihn) möglich. Für die Anerkennung benötigt der Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. | | Liegt jedoch [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] beim Kindesvater vor, so ist die Erklärung nach § 1596 Abs. 1 Satz 3 BGB durch den gesetzlichen Vertreter (und nur durch ihn) möglich. Für die Anerkennung benötigt der Betreuer die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. |
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| | Diese Ausführungen führen zu der Feststellung, daß der Gesetzgeber offenbar keine Schwierigkeiten sieht, die Frage der [[Geschäftsfähigkeit]] festzustellen. Jedoch war mit dem Betreuungsgesetz ab 01.01.1992 die konstitutive Feststellung der Geschäftsunfähigkeit (wie sie früher oft bei der Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft alten Rechtes nach dem damaligen § 1910 BGB erfolgte) nicht mehr vorgesehen. Die Anordnung einer Betreuung, gleich für welchen [[Aufgabenkreis]], beeinträchtigt die [[Geschäftsfähigkeit]] der betreuten Person jedenfalls nicht mehr; dies gilt auch für Beurkundungen, wie die vorstehend genannten. Derzeit muß die Frage der Geschäftsunfähigkeit der betreuten Person für jedes Rechtsgeschäft im Einzelnen festgestellt werden. | | Diese Ausführungen führen zu der Feststellung, daß der Gesetzgeber offenbar keine Schwierigkeiten sieht, die Frage der [[Geschäftsfähigkeit]] festzustellen. Jedoch war mit dem Betreuungsgesetz ab 01.01.1992 die konstitutive Feststellung der Geschäftsunfähigkeit (wie sie früher oft bei der Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft alten Rechtes nach dem damaligen § 1910 BGB erfolgte) nicht mehr vorgesehen. Die Anordnung einer Betreuung, gleich für welchen [[Aufgabenkreis]], beeinträchtigt die [[Geschäftsfähigkeit]] der betreuten Person jedenfalls nicht mehr; dies gilt auch für Beurkundungen, wie die vorstehend genannten. Derzeit muß die Frage der Geschäftsunfähigkeit der betreuten Person für jedes Rechtsgeschäft im Einzelnen festgestellt werden. |
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| − | Wem obliegt im vorliegenden Falle die Prüfung, ob der Betreute, zumindest bezogen auf die Frage der Vaterschaftsanerkennung, geschäftsunfähig ist oder nicht? Sie hat deswegen Bedeutung, weil im einen Fall der Betreute in Person die Erklärung abzugeben hat, im anderen Falle der Betreuer. Zum einen kann an den Standesbeamten gedacht werden, dessen Aufgabe es ist, die Beischreibung der Vaterschaftsanerkennung zum Geburtseintrag des Kindes zu veranlassen, zum weiteren an die Urkundsperson (des Jugendamtes oder Amtsgerichtes bzw. den Notar), die die eigentliche Vaterschaftsanerkennung beurkundet, zum anderen an das Vormundschaftsgericht (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) im Rahmen der Prüfung des Antrags auf [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]] der Anerkennung. | + | Wem obliegt im vorliegenden Falle die Prüfung, ob der Betreute, zumindest bezogen auf die Frage der Vaterschaftsanerkennung, geschäftsunfähig ist oder nicht? Sie hat deswegen Bedeutung, weil im einen Fall der Betreute in Person die Erklärung abzugeben hat, im anderen Falle der Betreuer. Zum einen kann an den Standesbeamten gedacht werden, dessen Aufgabe es ist, die Beischreibung der Vaterschaftsanerkennung zum Geburtseintrag des Kindes zu veranlassen, zum weiteren an die Urkundsperson (des Jugendamtes oder Amtsgerichtes bzw. den Notar), die die eigentliche Vaterschaftsanerkennung beurkundet, zum anderen an das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 [[Betreuungsgericht]]) im Rahmen der Prüfung des Antrags auf [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] der Anerkennung. |
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| | Letzteres wird mit einem Fall aber nur dann konfrontiert, wenn der Betreuer zuvor zu der Überlegung gekommen ist, der Betreute sei (zumindest partiell) geschäftsunfähig. Da das Gericht generell keine Entscheidung über die Geschäftsfähigkeit des Betreuten zu treffen hat, ist nicht einzusehen, daß es dies bei dieser Frage zu prüfen hätte. Da der Betreuer selbst zuerst für sich eine Entscheidung dahingehend getroffen haben muß, den Betreuten für (jedenfalls partiell) geschäftsunfähig zu halten, ist es eher als Prüfungspflicht des Gerichtes anzusehen, ob der Betreute durch diese Erklärung Nachteile zu erleiden droht. | | Letzteres wird mit einem Fall aber nur dann konfrontiert, wenn der Betreuer zuvor zu der Überlegung gekommen ist, der Betreute sei (zumindest partiell) geschäftsunfähig. Da das Gericht generell keine Entscheidung über die Geschäftsfähigkeit des Betreuten zu treffen hat, ist nicht einzusehen, daß es dies bei dieser Frage zu prüfen hätte. Da der Betreuer selbst zuerst für sich eine Entscheidung dahingehend getroffen haben muß, den Betreuten für (jedenfalls partiell) geschäftsunfähig zu halten, ist es eher als Prüfungspflicht des Gerichtes anzusehen, ob der Betreute durch diese Erklärung Nachteile zu erleiden droht. |
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| | Die Urkundsperson des Jugendamtes (bzw. der beurkundende Notar) hat sich anläßlich des Beurkundungsvorgangs nach § 11 BeurkG Gewißheit über die [[Geschäftsfähigkeit]] des Beteiligten zu verschaffen. Bestehen Zweifel, soll die Beurkundung abgelehnt werden. Die Prüfungspflichten werden jedoch nicht über eine überschlägige Prüfung hinausgehen, die im Zweifelsfall darauf hinausläuft, die zeitliche und räumliche Orientierung des Beurkundungswilligen abzuschätzen. Stellt die Urkundsperson fest, daß eine Betreuung besteht, sollte sie zumindest beim Betreuer dessen Einschätzung zur [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreffenden erfragen. Wird von dem Beteiligten die Frage, ob eine Betreuung für ihn besteht, verneint, hat die Urkundsperson jedenfalls keine Pflicht, beim Vormundschaftsgericht nachzufragen. | | Die Urkundsperson des Jugendamtes (bzw. der beurkundende Notar) hat sich anläßlich des Beurkundungsvorgangs nach § 11 BeurkG Gewißheit über die [[Geschäftsfähigkeit]] des Beteiligten zu verschaffen. Bestehen Zweifel, soll die Beurkundung abgelehnt werden. Die Prüfungspflichten werden jedoch nicht über eine überschlägige Prüfung hinausgehen, die im Zweifelsfall darauf hinausläuft, die zeitliche und räumliche Orientierung des Beurkundungswilligen abzuschätzen. Stellt die Urkundsperson fest, daß eine Betreuung besteht, sollte sie zumindest beim Betreuer dessen Einschätzung zur [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreffenden erfragen. Wird von dem Beteiligten die Frage, ob eine Betreuung für ihn besteht, verneint, hat die Urkundsperson jedenfalls keine Pflicht, beim Vormundschaftsgericht nachzufragen. |
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| − | Bleibt der Standesbeamte übrig, der in jedem Beurkundungsfall die Prüfungspflicht hat, ob die abgegebenen Willenserklärungen rechtswirksam sind und bei Zweifeln eine Entscheidung des Amtsgerichtes (Zweifelsvorlage gem. § 45 PersStG) einholen kann. Selbiges geschieht in der Praxis ja bereits des öfteren anläßlich einer beabsichtigten Eheschließung betreuter Personen. | + | Bleibt der Standesbeamte übrig, der in jedem Beurkundungsfall die Prüfungspflicht hat, ob die abgegebenen Willenserklärungen rechtswirksam sind und bei Zweifeln eine Entscheidung des Amtsgerichtes (Zweifelsvorlage gem. § 45 PersStG) einholen kann. Selbiges geschieht in der Praxis ja bereits des öfteren anläßlich einer beabsichtigten [[Eherecht und Betreuung|Eheschließung betreuter Personen]]. |
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| − | ==Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung (§ 1599 BGB)== | + | ==Zustimmung zur [[Vaterschaftsanerkennung]] (§ 1599 BGB)== |
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| − | Nach neuem Recht bedarf eine Vaterschaftsanerkennung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Mutter, und zwar auch dann, wenn sie nicht Inhaberin der elterlichen Sorge ist (anders als bisher, wo nur die Zustimmung des Kindes, in der Regel in der Person seines gesetzlichen Vertreters, des Amtspflegers nach dem bisherigen § 1706 BGB, nötig war). Außerdem wird in bestimmten Fällen die Zustimmung des Ehemannes der Mutter benötigt, nämlich dann, wenn das Kind zwischen Anhängigkeit des Scheidungsantrags und rechtskräftiger Ehescheidung geboren wird und der bisherige Ehemann tatsächlich nicht der Vater des Kindes ist. | + | Nach neuem Recht bedarf eine [[Vaterschaftsanerkennung]] zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der Mutter, und zwar auch dann, wenn sie nicht Inhaberin der elterlichen Sorge ist (anders als bisher, wo nur die Zustimmung des Kindes, in der Regel in der Person seines gesetzlichen Vertreters, des Amtspflegers nach dem bisherigen § 1706 BGB, nötig war). Außerdem wird in bestimmten Fällen die Zustimmung des Ehemannes der Mutter benötigt, nämlich dann, wenn das Kind zwischen Anhängigkeit des Scheidungsantrags und rechtskräftiger Ehescheidung geboren wird und der bisherige Ehemann tatsächlich nicht der Vater des Kindes ist. |
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| | Auch diese beiden Personen können unter Betreuung stehen. Gemäß § 1596 Abs. 3 BGB gilt für die Zustimmung das gleiche wie für die Anerkennung. D.h.:, gehört die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung zum Aufgabenkreis des Betreuers, so kann er im Namen der betreuten Person die Zustimmung erklären, wenn sie geschäftsunfähig ist. Liegt trotz einer Betreuung keine Geschäftsunfähigkeit vor, kann nur die betreute Person selbst die Zustimmung erklären. Besteht ein Einwilligungsvorbehalt, so hat auch der Betreuer der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung zuzustimmen. | | Auch diese beiden Personen können unter Betreuung stehen. Gemäß § 1596 Abs. 3 BGB gilt für die Zustimmung das gleiche wie für die Anerkennung. D.h.:, gehört die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung zum Aufgabenkreis des Betreuers, so kann er im Namen der betreuten Person die Zustimmung erklären, wenn sie geschäftsunfähig ist. Liegt trotz einer Betreuung keine Geschäftsunfähigkeit vor, kann nur die betreute Person selbst die Zustimmung erklären. Besteht ein Einwilligungsvorbehalt, so hat auch der Betreuer der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung zuzustimmen. |
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| | Auch hier kann ein Betreuer gefragt sein, wenn er feststellt, daß die Abstammung eines Kindes der betreuten Person zweifelhaft ist. Die Klagefrist beginnt zu laufen, sobald der Klageberechtigte Kenntnis davon erhält, daß die Vaterschaft u.U. unrichtig ist. Dies bedeutet: ist die betreute Person geschäftsfähig (liegt also der gesetzgeberische Normalfall vor), beginnt die Frist zu laufen, wenn die betreute Person selbst die Kenntnis erlangt. Nur im Falle der Geschäftsunfähigkeit beginnt die Frist erst mit Kenntniserlangung des Betreuers. Gleiches gilt, wenn ein [[Einwilligungsvorbehalt]] für diese Frage (oder für alle Angelegenheiten) besteht. | | Auch hier kann ein Betreuer gefragt sein, wenn er feststellt, daß die Abstammung eines Kindes der betreuten Person zweifelhaft ist. Die Klagefrist beginnt zu laufen, sobald der Klageberechtigte Kenntnis davon erhält, daß die Vaterschaft u.U. unrichtig ist. Dies bedeutet: ist die betreute Person geschäftsfähig (liegt also der gesetzgeberische Normalfall vor), beginnt die Frist zu laufen, wenn die betreute Person selbst die Kenntnis erlangt. Nur im Falle der Geschäftsunfähigkeit beginnt die Frist erst mit Kenntniserlangung des Betreuers. Gleiches gilt, wenn ein [[Einwilligungsvorbehalt]] für diese Frage (oder für alle Angelegenheiten) besteht. |
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| − | Genau wie bei der Anerkennung der Vaterschaft gilt: ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anfechten, der Betreuer darf es nicht, auch nicht, wenn er für alle Aufgabenkreise bestellt ist; auch ist keine Zustimmung des Betreuers zur Klageerhebung nötig; bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten wiederum darf nur der Betreuer anfechten. Er benötigt für diese Klage nicht mehr die [[Genehmigungspflichten|vormundschaftsgerichtliche Genehmigung]], allerdings findet innerhalb des Gerichtsverfahrens (vor dem Familiengericht) selbst eine Prüfung statt, ob die Anfechtung dem Wohl des Vertretenen entspricht. | + | Genau wie bei der Anerkennung der Vaterschaft gilt: ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anfechten, der Betreuer darf es nicht; auch ist keine Zustimmung des Betreuers zur Klageerhebung nötig; bei Geschäftsunfähigkeit des Betreuten wiederum darf nur der Betreuer anfechten. Er benötigt für diese Klage nicht mehr die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]], allerdings findet innerhalb des [[Gerichtsverfahren]]s (vor dem Familiengericht) selbst eine Prüfung statt, ob die Anfechtung dem Wohl des Vertretenen entspricht. |
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| | ==Elterliche Sorge== | | ==Elterliche Sorge== |
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| | Dennoch sollte die Anordnung einer Betreuung für das Betreuungsgericht stets Anlass zur Prüfung sein, ob entweder ein Ruhen der elterlichen Sorge vorliegt, weil der unter Betreuung stehende Elternteil (jedenfalls partiell) geschäftsunfähig oder ein Entzug des Sorgerechtes durch das Familiengericht gem. § 1666 BGB (insbes. wegen unverschuldetem Erziehungsversagen) angebracht ist. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der unter Betreuung gestellte Elternteil zuvor allein sorgeberechtigt war. | | Dennoch sollte die Anordnung einer Betreuung für das Betreuungsgericht stets Anlass zur Prüfung sein, ob entweder ein Ruhen der elterlichen Sorge vorliegt, weil der unter Betreuung stehende Elternteil (jedenfalls partiell) geschäftsunfähig oder ein Entzug des Sorgerechtes durch das Familiengericht gem. § 1666 BGB (insbes. wegen unverschuldetem Erziehungsversagen) angebracht ist. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der unter Betreuung gestellte Elternteil zuvor allein sorgeberechtigt war. |
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| − | Ist die betreute Person [[Unterbringung|freiheitsentziehend untergebracht]] (§ 1906 BGB), sollte der Betreuer beim Familiengericht einen Antrag stellen, daß das Ruhen der elterlichen Sorge aus tatsächlichen Gründen (§ 1674 BGB) festgestellt wird (oder das Jugendamt dahingehend informieren, damit es selbst diese Schritte einleitet). | + | Ist die betreute Person [[Unterbringung|freiheitsentziehend untergebracht]] (§ 1831 BGB), sollte der Betreuer beim Familiengericht einen Antrag stellen, daß das Ruhen der elterlichen Sorge aus tatsächlichen Gründen (§ 1674 BGB) festgestellt wird (oder das Jugendamt dahingehend informieren, damit es selbst diese Schritte einleitet). |
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| | Der Betreuer jedenfalls übt grundsätzlich keine elterliche Sorge stellvertretend für den unter Betreuung stehenden Elternteil aus. Stattdessen ist, wenn die Voraussetzungen der §§ 1666 oder 1673 BGB bejaht werden, ein [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]] für das Kind zu bestellen (§ 1773 BGB), sofern nicht ein anderer Sorgerechtsinhaber vorhanden ist (z.B. der andere Elternteil). | | Der Betreuer jedenfalls übt grundsätzlich keine elterliche Sorge stellvertretend für den unter Betreuung stehenden Elternteil aus. Stattdessen ist, wenn die Voraussetzungen der §§ 1666 oder 1673 BGB bejaht werden, ein [[wikipedia:de:Vormundschaft|Vormund]] für das Kind zu bestellen (§ 1773 BGB), sofern nicht ein anderer Sorgerechtsinhaber vorhanden ist (z.B. der andere Elternteil). |
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| − | Denkbar ist lediglich, dass ein Betreuer mit einem passenden [[Aufgabenkreis]] (z.B. Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren) die Rechte des betreuten Elternteils in Bezug auf sein Sorgerecht geltend macht. Beispiel: es geht darum, dem Elternteil die elterliche Sorge zu entziehen oder deren Ruhen festzustellen oder Regelungen in Bezug um das Umgangsrecht zu treffen. Dieses sind Verfahren nach dem FamFG. Hier ist eine Vertretung durch einen Betreuer zulässig, nicht bei der eigentlichen Ausübung der elterlichen Sorge. | + | Denkbar ist lediglich, dass ein Betreuer mit einem passenden [[Aufgabenbereich]] (z.B. Vertretung in familiengerichtlichen Verfahren) die Rechte des betreuten Elternteils in Bezug auf sein Sorgerecht geltend macht. Beispiel: es geht darum, dem Elternteil die elterliche Sorge zu entziehen oder deren Ruhen festzustellen oder Regelungen in Bezug um das Umgangsrecht zu treffen. Dieses sind Verfahren nach dem FamFG. Hier ist eine Vertretung durch einen Betreuer zulässig, nicht bei der eigentlichen Ausübung der elterlichen Sorge. |
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| − | Nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern zum Aufgabenkreis [[Vertretung gegenüber Behörden]] gehört das Stellen von kinderbezogenen Anträgen des Betreuten bei Behörden, wie Elterngeld oder Kindergeld (oder kinderbezogener Ortszuschlag bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst). | + | Nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge, sondern zum Aufgabenbereich [[Vertretung gegenüber Behörden]] gehört das Stellen von kinderbezogenen Anträgen des Betreuten bei Behörden, wie Elterngeld oder Kindergeld (oder kinderbezogener Ortszuschlag bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst). |
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| | '''Rechtsprechung:''' | | '''Rechtsprechung:''' |
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| − | '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2008, 9 UF 64/08''': | + | '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2008, 9 UF 64/08''', FamRZ 2009, 1499: |
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| − | "Die Anordnung der Betreuung (§ 1896 BGB) als solche hat keine Auswirkung auf die elterliche Sorge, da der Betreute durch die Betreuerbestellung nicht geschäftsunfähig wird. Der Betreuer ist nicht Vertreter des Betreuten in dessen elterlichen Angelegenheiten (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1673 Rn. 5)"
| + | Die Anordnung der Betreuung (§ 1896 BGB) als solche hat keine Auswirkung auf die elterliche Sorge, da der Betreute durch die Betreuerbestellung nicht geschäftsunfähig wird. Der Betreuer ist nicht Vertreter des Betreuten in dessen elterlichen Angelegenheiten (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1673 Rn. 5). |
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| | '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2009, 9 UF 64/09''': | | '''OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2009, 9 UF 64/09''': |
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| | ==Elterliche Sorge nach Scheidung/Trennung== | | ==Elterliche Sorge nach Scheidung/Trennung== |
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| − | Anders als bisher, wo die Frage der elterlichen Sorge für gemeinsame eheliche Kinder innerhalb des Scheidungsverbundes zwingend zu regeln war, wird nach dem neuen Recht durch das Familiengericht nur noch dann eine Sorgerechtsregelung getroffen, wenn einer der beiden Ehegatten dies ausdrücklich beantragt (§ 1671 BGB). Dies kann für einen Betreuer dann eine Bedeutung haben, wenn dieser den Scheidungsantrag als gesetzlicher Vertreter eines der Ehegatten stellt. Da hier keine Sonderregelungen wie bei den oben besprochenen Fragen bestehen, kann der Betreuer auch bei bestehender Geschäftsfähigkeit des unter Betreuung stehenden Ehepartners einen Sorgerechtsantrag stellen; § 1901 BGB ist selbstverständlich zu beachten. | + | Anders als bisher, wo die Frage der elterlichen Sorge für gemeinsame eheliche Kinder innerhalb des Scheidungsverbundes zwingend zu regeln war, wird nach dem neuen Recht durch das Familiengericht nur noch dann eine Sorgerechtsregelung getroffen, wenn einer der beiden Ehegatten dies ausdrücklich beantragt (§ 1671 BGB). Dies kann für einen Betreuer dann eine Bedeutung haben, wenn dieser den Scheidungsantrag als gesetzlicher Vertreter eines der Ehegatten stellt. Da hier keine Sonderregelungen wie bei den oben besprochenen Fragen bestehen, kann der Betreuer auch bei bestehender Geschäftsfähigkeit des unter Betreuung stehenden Ehepartners einen Sorgerechtsantrag stellen; § 1821 BGB ist selbstverständlich zu beachten. |
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| | ==Sorgeerklärung== | | ==Sorgeerklärung== |
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| | Für Personen, die miteinander nicht verheiratet sind, aber ein gemeinsames Kind haben, gab es bisher keine Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechtes, da das Kind (bisher als nichtehelich bezeichnet) stets unter alleiniger Sorge der Mutter stand. Nach neuem Recht (§§ 1626a ff. BGB) kann durch 2 gleichlautende Sorgeerklärungen der beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt werden. Diese Sorgeerklärungen müssen durch die Urkundsperson des Jugendamtes beurkundet werden. | | Für Personen, die miteinander nicht verheiratet sind, aber ein gemeinsames Kind haben, gab es bisher keine Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechtes, da das Kind (bisher als nichtehelich bezeichnet) stets unter alleiniger Sorge der Mutter stand. Nach neuem Recht (§§ 1626a ff. BGB) kann durch 2 gleichlautende Sorgeerklärungen der beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt werden. Diese Sorgeerklärungen müssen durch die Urkundsperson des Jugendamtes beurkundet werden. |
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| − | Für Sorgeerklärungen durch Betreute gilt: auch hier kann diese nur höchstpersönlich erfolgen (§ 1626c Abs. 1 BGB); der Betreuer darf also auch hier nicht stellvertretend handeln. Auch ein Einwilligungsvorbehalt wäre in dieser Frage unbeachtlich, da in § 1626c BGB nicht auf § 1903 BGB Bezug genommen wird. Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, daß die erklärende Person geschäftsfähig ist. Eine Sonderregelung für Geschäftsunfähige, wie bei der Vaterschaftsanerkennung oder Anfechtung, gibt es hier nicht. Sie verbietet sich auch aus logischen Gründen, da ein Geschäftsunfähiger nicht Inhaber der elterlichen Sorge sein kann, sie ruhte aus rechtlichen Gründen gemäß § 1673 BGB. | + | Für Sorgeerklärungen durch Betreute gilt: auch hier kann diese nur höchstpersönlich erfolgen (§ 1626c Abs. 1 BGB); der Betreuer darf also auch hier nicht stellvertretend handeln. Auch ein Einwilligungsvorbehalt wäre in dieser Frage unbeachtlich, da in § 1626c BGB nicht auf § 1825 BGB Bezug genommen wird. Das Gesetz setzt als selbstverständlich voraus, daß die erklärende Person geschäftsfähig ist. Eine Sonderregelung für Geschäftsunfähige, wie bei der Vaterschaftsanerkennung oder Anfechtung, gibt es hier nicht. Sie verbietet sich auch aus logischen Gründen, da ein Geschäftsunfähiger nicht Inhaber der elterlichen Sorge sein kann, sie ruhte aus rechtlichen Gründen gemäß § 1673 BGB. |
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| − | Da auch eine Ersetzung der Erklärung durch das Vormundschafts- oder Familiengericht bei einem geschäftsunfähigen Elternteil (also insbesondere der Mutter) im Gesetz nicht vorgesehen ist, besteht bei der Konstallation geschäftsunfähige ledige Mutter - geschäftsfähiger Vater nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Sorgerechtsübertragung auf den Vater gem. § 1678 Abs. 2 BGB. | + | Da auch eine Ersetzung der Erklärung durch das Vormundschafts- oder Familiengericht bei einem geschäftsunfähigen Elternteil (also insbesondere der Mutter) im Gesetz nicht vorgesehen ist, besteht bei der Konstellation "geschäftsunfähige ledige Mutter - geschäftsfähiger Vater" nur die Möglichkeit einer gerichtlichen Sorgerechtsübertragung auf den Vater gem. § 1678 Abs. 2 BGB. |
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| | ==Adoption/Adoptionseinwilligung== | | ==Adoption/Adoptionseinwilligung== |
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| | ==Unterhaltsverpflichtungserklärungen== | | ==Unterhaltsverpflichtungserklärungen== |
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| − | Das Unterhaltsrecht für Kinder wird vereinheitlicht; das vereinfachte Regelunterhaltssystem, welches zuvor nur für nichteheliche Kinder galt, steht künftig allen Kindern offen. Anpassungen an veränderte Lebenshaltungskosten sollen künftig automatisch erfolgen; durch eine Dynamisierungsregelung sollen ständige neue Gerichtsverfahren entfallen. Für Betreuer, die im Rahmen der Vermögenssorge auch die Unterhaltsansprüche der Kinder der betreuten Personen zu berücksichtigen haben, ändert sich in der Praxis kaum etwas. In der Regel wird das Jugendamt weiterhin der Ansprechpartner für diese Angelegenheiten sein. Die sogenannte Amtspflegschaft des Jugendamtes entfällt zwar, es besteht jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Beistandschaft für Fragen der Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsangelenheiten. | + | Das Unterhaltsrecht für Kinder wird vereinheitlicht; das vereinfachte Regelunterhaltssystem, welches zuvor nur für nichteheliche Kinder galt, steht künftig allen Kindern offen. Anpassungen an veränderte Lebenshaltungskosten sollen künftig automatisch erfolgen; durch eine Dynamisierungsregelung sollen ständige neue Gerichtsverfahren entfallen. Für [[Betreuer]], die im Rahmen der [[Vermögenssorge]] auch die Unterhaltsansprüche der Kinder der betreuten Personen zu berücksichtigen haben, ändert sich in der Praxis kaum etwas. In der Regel wird das Jugendamt weiterhin der Ansprechpartner für diese Angelegenheiten sein. Die sogenannte Amtspflegschaft des Jugendamtes entfällt zwar, es besteht jedoch die Möglichkeit einer freiwilligen Beistandschaft für Fragen der Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsangelegenheiten. |
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| | ==Beistandschaft des Jugendamtes (§ § 1712 ff. BGB)== | | ==Beistandschaft des Jugendamtes (§ § 1712 ff. BGB)== |
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| | ==Erbrecht gegenüber dem nichtehelichen Vater== | | ==Erbrecht gegenüber dem nichtehelichen Vater== |
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| − | Zum Erbrecht des nichtehelichen Kindes, das vor dem 01.07.1949 geboren war, war in § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder geregelt worden, daß in diesem Fall kein Erbanspruch besteht. Durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz ist ein neuer § 10a eingefügt worden, wonach eine Vereinbarung zwischen Kind und Vater getroffen werden kann, wonach doch ein Erbanspruch besteht. Auch hier gilt: eine Stellvertretung durch einen Betreuer ist nicht zulässig; der Vertragsschluss, der notariell zu beglaubigen ist, ist ein höchstpersönlicher. Besteht ein [[Einwilligungsvorbehalt]] zur Vermögenssorge auf Seiten des Vaters oder des Kindes, so bedarf die Vereinbarung der Einwilligung eines Betreuers. Es ist dabei auch die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes]] erforderlich. | + | Zum Erbrecht des nichtehelichen Kindes, das vor dem 01.07.1949 geboren war, war in § 10 Abs. 2 des "Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder" vom 19.08.1969 geregelt worden, dass in diesem Fall kein Erbanspruch besteht. Durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz ist ein [[neu]]er § 10a eingefügt worden, wonach eine Vereinbarung zwischen Kind und Vater getroffen werden kann, wonach doch ein Erbanspruch besteht. Auch hier gilt: eine Stellvertretung durch einen Betreuer ist nicht zulässig; der Vertragsschluss, der notariell zu beglaubigen ist, ist ein höchstpersönlicher. Besteht ein [[Einwilligungsvorbehalt]] zur Vermögenssorge auf Seiten des Vaters oder des Kindes, so bedarf die Vereinbarung der Einwilligung eines Betreuers. Es ist dabei auch die [[Genehmigungspflichten|Genehmigung des Betreuungsgerichtes]] erforderlich. |
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| | ==Verfahrenspflegschaften "Anwalt des Kindes"== | | ==Verfahrenspflegschaften "Anwalt des Kindes"== |
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| | ==Haftung für Schäden== | | ==Haftung für Schäden== |
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| − | Eltern minderjähriger Kinder haben gem. § 1664 BGB für Schäden, die sie im Rahmen der elterlichen Sorge anrichten, nur im Rahmen der eigenen Sorgfalt zu haften, dies bedeutet im Zweifel eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vormund, Pfleger und Betreuer haften jedoch gem. § 1833 BGB (i.V.m. §§ 1908 i bzw. 1915 BGB) für jedes Verschulden bei der Amtsführung. Durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz wird den Vormündern, die den (minderjährigen) Mündel in den eigenen Haushalt aufgenommen hat, die gleiche Haftungserleichterung zuerkannt. Dies gilt über § 1915 BGB auch für Pfleger Minderjähriger. Betreuer Volljähriger, auch wenn sie z.B. als Familienangehörige mit dem Betreuten in einem Haushalt wohnen, profitieren von dieser Haftungserleichterung leider nicht, da § 1908 i BGB nicht auf den maßgeblichen § 1793 BGB verweist. | + | Eltern minderjähriger Kinder haben gem. § 1664 BGB für Schäden, die sie im Rahmen der elterlichen Sorge anrichten, nur im Rahmen der eigenen Sorgfalt zu haften, dies bedeutet im Zweifel eine Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vormund, Pfleger und [[Betreuerhaftung|Betreuer haften]] jedoch für jedes Verschulden bei der Amtsführung. Durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde den Vormündern, die den (minderjährigen) Mündel in den eigenen Haushalt aufgenommen hatten, die gleiche Haftungserleichterung wie den Eltern zuerkannt. Dies gilt auch für Pfleger Minderjähriger. Betreuer Volljähriger, auch wenn sie z.B. als Familienangehörige mit dem Betreuten in einem Haushalt wohnen, profitieren von dieser Haftungserleichterung leider nicht. |
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| | + | ==Siehe auch== |
| | + | * [[Erbschaft]], [[Personenstand]] |
| | + | * [[Erbausschlagung]] |
| | + | * [[Neu|Was ist neu?]] |
| | + | * [[Grundrechte]], [[Diskriminierungsverbot]], [[Freier Wille]], [[Selbstbestimmung]] |
| | + | * [[Eidesstattliche Versicherung]] |
| | + | * [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden]], [[Gemeinwohlorientierung]] |
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| | + | ==Videos und Podcasts== |
| | + | *[https://betroyt.de/podcast/folge-110-eltern-hilfe-bei-unterstuetzungsbedarf-mit-kindern/ Podcast betroyt.de zur Elternassistenz nach dem SGB IX] |
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |
| | *Deinert: Kindschaftsrechtsreform und Betreuertätigkeit; BtPrax 1999, 3 | | *Deinert: Kindschaftsrechtsreform und Betreuertätigkeit; BtPrax 1999, 3 |
| − | *[http://www.bt-portal.de/btprax/aktuelle-ausgabe/artikelansicht/zeitschriften-artikel/aktuelle-ausgabe/wie-junge-menschen-in-jugendhilfe-und-rechtlicher-betreuung-verloren-gehen.html Discher/Schimke: Wie junge Menschen in Jugendhilfe und rechtlicher Betreuung verloren gehen, BtPrax 2011, 195] | + | *Discher/Schimke: Wie junge Menschen in Jugendhilfe und rechtlicher Betreuung verloren gehen, BtPrax 2011, 195 |
| | *Engelfried: Betreute Menschen mit minderjährigen Kindern, BtPrax 2013, 13 | | *Engelfried: Betreute Menschen mit minderjährigen Kindern, BtPrax 2013, 13 |
| − | *[http://www.bt-portal.de/fileadmin/BT-Prax/Fachbeitraege_PDF/Soziales_Pflege/Hoffmann_Hilfen_06_02.pdf Hoffmann: Hilfen zur Erziehung und Betreuung; BtPrax 2002, 246 (PDF)] | + | *Hafke: von der elterlichen Sorge zur Betreuung - Eltern als Betreuer; BtPrax 2021, 19 |
| | + | *Hoffmann: Hilfen zur Erziehung und Betreuung; BtPrax 2002, 246 |
| | *Hoffmann: Aufgaben bei der Betreuung von Menschen mit minderjährigen Kindern; BtPrax 2007, 95 | | *Hoffmann: Aufgaben bei der Betreuung von Menschen mit minderjährigen Kindern; BtPrax 2007, 95 |
| − | *[http://www.bgt-ev.de/fileadmin/Mediendatenbank/VGT/Betrifft_Betreuung/9_Qualitaet_im_Betreuungswesen_200711.pdf#Page=17 Hoffmann: Betreuung von Menschen mit minderjährigen Kindern; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 129 /PDF)] | + | *Hoffmann: Betreuung von Menschen mit minderjährigen Kindern; Betrifft:Betreuung Nr. 9, S. 129 |
| | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Hoffmann: Betreuung von Menschen mit minerjährigen Kindern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 111], ISBN 3769409930 | | *[http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3769409930/internetsevon-21 Hoffmann: Betreuung von Menschen mit minerjährigen Kindern; in Sonnenfeld (Hrsg.) : Nichtalltägl. Fragen aus dem Alltag des Betreuungsrechtes; Bielefeld 2006, S. 111], ISBN 3769409930 |
| | + | *Hoffmann: Sorgerechtsvollmacht bei rechtlicher Betreuung, BtPrax 2014, 151 |
| | *Walter: Betreuung und elterliche Sorge; FamRZ 1991, 765; | | *Walter: Betreuung und elterliche Sorge; FamRZ 1991, 765; |
| | + | *Weber: Familienrechtliche Grundlagen für rechtliche Betreuer Teil 1: Die Vertretungsmacht des Betreuers und ihre Grenzen, BtR aktuell 2023, 73 |
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| | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] | | [[Kategorie:Betreuerpflichten]] |
| | [[Kategorie:Auswirkungen]] | | [[Kategorie:Auswirkungen]] |