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Die persönliche Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe selbst leisten müsste. Gemeint ist, dass der Betreuer seinen Betreuten in angemessenen Abständen aufsucht oder dieser z.B. in das Büro des Betreuers kommt oder aber in sonstiger Weise (z.B. auch telefonisch) Kontakt hält, wobei die Art und die Häufigkeit von den aktuellen Bedürfnissen des Betroffenen, dem angeordneten [[Aufgabenkreis]] sowie der Notwendigkeit, wichtige anstehende Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen, abhängt ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 3 BGB). Der Betreuer hat aber ggf. [[wikipedia:de:Häusliche Pflege|häusliche Pflege]] und andere ambulante oder auch stationäre Hilfen zu veranlassen und deren tatsächliche Durchführung zu überprüfen.  
 
Die persönliche Betreuung bedeutet nicht, dass der Betreuer eine persönliche Pflegeleistung oder hauswirtschaftliche Hilfe selbst leisten müsste. Gemeint ist, dass der Betreuer seinen Betreuten in angemessenen Abständen aufsucht oder dieser z.B. in das Büro des Betreuers kommt oder aber in sonstiger Weise (z.B. auch telefonisch) Kontakt hält, wobei die Art und die Häufigkeit von den aktuellen Bedürfnissen des Betroffenen, dem angeordneten [[Aufgabenkreis]] sowie der Notwendigkeit, wichtige anstehende Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen, abhängt ({{Zitat de §|1901|bgb}} Abs. 3 BGB). Der Betreuer hat aber ggf. [[wikipedia:de:Häusliche Pflege|häusliche Pflege]] und andere ambulante oder auch stationäre Hilfen zu veranlassen und deren tatsächliche Durchführung zu überprüfen.  
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Rechtsprechung zur erforderlichen Anzahl von Hausbesuchen: LG Nürnberg-Fürth (Beschluss v. 19.11.2012, Az.: 13 T 7478/12.
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Rechtsprechung zur erforderlichen Anzahl von Hausbesuchen: [http://www.bdb-ev.de/datei_herunterladen.php?IDdatei=710 LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 19.11.2012], Az.: 13 T 7478/12.
    
Der Betreuer muss, insbesondere unter Berücksichtigung von [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|Wünschen und Wohl des Betreuten]], der [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechungspflicht]] und des [[Betreuerpflichten#Rehabilitationsauftrag|Rehabilitationsauftrages]], [[Betreuerpflichten#Gesetzliche Vertretung des Betreuten|den Betreuten gesetzlich vertreten]]. Dies ist nicht immer eine tatsächliche persönliche Tätigkeit des Betreuers. In manchen Fällen muss und in anderen Fällen kann er [[Delegation|delegieren]].
 
Der Betreuer muss, insbesondere unter Berücksichtigung von [[Betreuerpflichten#Wünsche und Wohl des Betreuten|Wünschen und Wohl des Betreuten]], der [[Betreuerpflichten#Besprechungspflicht|Besprechungspflicht]] und des [[Betreuerpflichten#Rehabilitationsauftrag|Rehabilitationsauftrages]], [[Betreuerpflichten#Gesetzliche Vertretung des Betreuten|den Betreuten gesetzlich vertreten]]. Dies ist nicht immer eine tatsächliche persönliche Tätigkeit des Betreuers. In manchen Fällen muss und in anderen Fällen kann er [[Delegation|delegieren]].

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