Bei Betreuungen kann ein Waffenbesitz, auch ein Waffenfund durch den Betreuer, problematisch werden. Stellt der Betreuer fest, dass der Betreute Waffen und Munition besitzt, deren Erwerb ihrer Art nach einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedürfen, so muss er das zuständige Amt unverzüglich über seinen Fund informieren (§ 37 Waffengesetz). Dabei handelt es sich üblicherweise um das Ordnungsamt der jeweiligen kreisfreien Stadt oder des Landkreises (Landratsamtes). Auf keinen Fall sollte der Betreuer Waffen und Munition in seinem Auto zu dieser Behörde transportieren. weil bereits der Waffentransport strafbar sein kann. Notfalls stellrt die Polizei vorgefundene Waffen sicher.
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Bei Betreuungen kann ein Waffenbesitz, auch ein Waffenfund durch den Betreuer, problematisch werden. Stellt der Betreuer fest, dass der Betreute Waffen und Munition besitzt, deren Erwerb ihrer Art nach einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedürfen, so muss er das zuständige Amt unverzüglich über seinen Fund informieren (§ 37 Waffengesetz). Dabei handelt es sich üblicherweise um das Ordnungsamt der jeweiligen kreisfreien Stadt oder des Landkreises (Landratsamtes). Auf keinen Fall sollte der Betreuer Waffen und Munition in seinem Auto zu dieser Behörde transportieren. weil bereits der Waffentransport strafbar sein kann. Notfalls stellt die Polizei aufgefundene Waffen sicher.
§ 6 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes enthalten Beschränkungen, die bei Betreuten zutreffen können:
§ 6 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes enthalten Beschränkungen, die bei Betreuten zutreffen können: