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Auch die Erteilung eines Jagdscheins kann für Betreute problematisch sein. § 17 Bundesjagdgesetz stellt in Absatz 4 bei der Gründen für die Ungeeignetheit u.a. dann fest, wenn der Betroffene geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.
 
Auch die Erteilung eines Jagdscheins kann für Betreute problematisch sein. § 17 Bundesjagdgesetz stellt in Absatz 4 bei der Gründen für die Ungeeignetheit u.a. dann fest, wenn der Betroffene geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.
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Kurzbesprechung zu "Waffenfund in der Wohnung des Betreuten - Was hat der Betreuer zu tun?" von Thar,  erschienen in: BtPrax 2008 Heft 2, Seite 67:
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Der Verfasser unterstreicht, dass sich die Verpflichtungen des Betreuers bei Auffinden einer Waffe in der Wohnung des betreuten Menschen aus dem WaffG ergeben. Grundsätzlich bedürfe der Umgang mit Waffen gemäß § 2 Abs. 2 WaffG einer entsprechenden Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Im Zweifelsfall soll der Betreuer nach Ansicht des Autors stets vom verbotenen bzw. erlaubnispflichtigen Waffenbesitz seitens des Betreuten ausgehen. Auch wenn der Betreuer die Waffe mitnehme, um diese sicherzusellen, benötige er eine entsprechende Erlaubnis. Liegt eine solche vor, geht sie, so Thar, nicht auf den Betreuer über. Voraussetzung einer Erlaubnis zum Führen einer Waffe sei unter anderem die Geschäftsfähigkeit des Betreuten. Demzufolge muss der Betreuer nach Auffassung des Autors bei der überwiegenden Anzahl seiner Betreuungsfälle vom Erlöschen der erteilten Erlaubnis ausgehen.
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Der Betreuer habe bei Auffinden entsprechender Waffen nach § 37 WaffG grundsätzlich eine unverzügliche Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde. Thar unterstreicht, dass diese Pflicht unabhängig vom beschlossenen Aufgabenkreis des Betreuers ist. Eine Anzeigepflicht bestehe auch für den Fall, dass der Betreute eine Waffenbesitzkarte besitze, die Waffe jedoch nicht auffindbar sei. Hat der Betreuer einen Waffenfund in der Wohnung des Betreuten gemacht, ist diese Waffe nach Worten des Verfassers durch die zuständige Behörde sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen. Im Anschluss hieran habe der Betreuer über die weitere Verwendung der Waffe in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu entscheiden. Für den Fall der Veräußerung hat er sich, so Thar, fachkundigen Rat einzuholen.
      
==Literatur==
 
==Literatur==