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''(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.''
 
''(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.''
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Auch die Erteilung eines Jagdscheins kann für Betreute problematisch sein. § 17 Bundesjagdgesetz stellt in Absatz 4 bei der Gründen für die Ungeeignetheit fest, wenn der Betroffene geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.
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Auch die Erteilung eines Jagdscheins kann für Betreute problematisch sein. § 17 Bundesjagdgesetz stellt in Absatz 4 bei der Gründen für die Ungeeignetheit u.a. dann fest, wenn der Betroffene geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.
    
==Literatur==
 
==Literatur==