Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende Freibetrag nach {{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag: 2600,00 Euro) überschritten ist,d.h. dass oft der Betreuer für seinen Betreuten die Rechnung erhält (wenn er den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] übertragen hat). | Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende Freibetrag nach {{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag: 2600,00 Euro) überschritten ist,d.h. dass oft der Betreuer für seinen Betreuten die Rechnung erhält (wenn er den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] übertragen hat). |