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Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende Freibetrag nach {{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag: 2600,00 Euro) überschritten ist,d.h. dass oft der Betreuer für seinen Betreuten die Rechnung erhält (wenn er den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] übertragen hat).
 
Im Unterschied zu den sonstigen Auslagen können die Verfahrenspflegerkosten auch bei Betreuten zurückverlangt werden, wenn der für Betreuer geltende Freibetrag nach {{Zitat de §|1836c|bgb}} BGB (Vermögensfreibetrag: 2600,00 Euro) überschritten ist,d.h. dass oft der Betreuer für seinen Betreuten die Rechnung erhält (wenn er den [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] übertragen hat).
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====Dolmetscher====
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'''OLG München, Beschluss vom 01.02.2013, 34 Wx 399/11 Kost ''':
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Nach dem bis zum 1. September 2009 geltenden Rechtszustand war das Betreuungsverfahren für nicht der deutschen Sprache mächtige Betroffene im Hinblick auf Dolmetscher- und Übersetzerkosten nicht kostenfrei zu halten.
    
==Bei Ablehnung der Betreuung==
 
==Bei Ablehnung der Betreuung==

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