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==Ehescheidung und Vaterschaft==
 
==Ehescheidung und Vaterschaft==
Bei Letzterem gibt es besondere Bestimmungen bei familienrechtlichen Klageverfahren. So ist die Erhebung eines Klageantrags auf [[Ehescheidung]]  oder Eheaufhebung  nur dann durch einen Betreuer zulässig, wenn [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vertretenen besteht (§ 125 FamFG). Darüber hinaus benötigt der Betreuer hierzu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens kann niemals durch einen Betreuer geführt werden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Ehescheidung bzw. -aufhebung eine familienrechtliche Angelegenheit ist. Der [[Aufgabenkreis]] „[[Vermögenssorge]]“ würde daher hierzu nicht berechtigten. Dass mit einer derartigen Klage zwar meist auch vermögensrechtliche Fragen (Hausrat, Zugewinn- und Versorgungsausgleich) verbunden sind, spielt für die eigentliche Klage keine Rolle, denn bei diesen genannten Angelegenheiten handelt es sich nur um Scheidungsfolgesachen, die ggf. auch separat geltend gemacht werden können.
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Bei Letzterem gibt es besondere Bestimmungen bei familienrechtlichen Klageverfahren. So ist die Erhebung eines Klageantrags auf [[Ehescheidung]]  oder Eheaufhebung  nur dann durch einen Betreuer zulässig, wenn [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] des Vertretenen besteht (§ 125 FamFG). Darüber hinaus benötigt der Betreuer hierzu die Genehmigung des Betreuungsgerichtes. Eine Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens kann niemals durch einen Betreuer geführt werden. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Ehescheidung bzw. -aufhebung eine familienrechtliche Angelegenheit ist. Der [[Aufgabenkreis]] „[[Vermögenssorge]]“ würde daher hierzu nicht berechtigten. Dass mit einer derartigen Klage zwar meist auch vermögensrechtliche Fragen (Hausrat, Zugewinn- und Versorgungsausgleich) verbunden sind, spielt für die eigentliche Klage keine Rolle, denn bei diesen genannten Angelegenheiten handelt es sich nur um Scheidungsfolgesachen, die ggf. auch separat geltend gemacht werden können.
 
   
 
   
Bei einer Vaterschaftsanfechtung wird das Verfahren ebenfalls nur dann durch den [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] geführt, wenn der Betroffene (Kind, Vater oder Mutter) [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist.
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Bei einer Vaterschaftsanfechtung wird das Verfahren ebenfalls nur dann durch den [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] geführt, wenn der Betroffene (Kind, Vater oder Mutter) [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist (§ 1596 BGB).
    
==Sonstige Gerichtsverfahren==
 
==Sonstige Gerichtsverfahren==

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