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Für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau kann ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in den Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2StGB obliegt.
 
Für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau kann ein Betreuer mit dem [[Aufgabenkreis]] der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in den Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozialmedizinischen Indikation nach § 218 a Abs. 2StGB obliegt.
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'''BGH, Beschluss vom 23.01.2013, XII ZB 395''':
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Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich der Aufgabenbereiche [[Gesundheitssorge]] und [[Heilbehandlung]] nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

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